3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 13

Bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Die beschränkte Steuerpflicht folgt dem Territorialprinzip und hat den Charakter einer Objektsteuer.[1] Die inländischen Einkünfte setzen einen besonderen Inlandsbezug voraus und ergeben sich im Einzelnen aus der abschließenden Aufzählung in § 49 EStG.

[1] Pfirrmann, in Gosch, KStG 3. Aufl. 2015, § 2 KStG Rz. 4.

3.2.2 Einkünfte der beschränkt Steuerpflichtigen nach Nr. 1

 

Rz. 14

Im Fall der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG werden alle inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG erfasst (vgl. § 8 Abs. 1 KStG). Es handelt sich dabei um Einkünfte, die einen hinreichend starken Inlandsbezug aufweisen, um hieran die inländische (beschränkte) Steuerpflicht zu knüpfen. Zu diesen inlandsradizierten Einkünften gehören selbstverständlich auch negative Einkünfte. Wesentlich beeinflusst wird die Besteuerung jedoch durch DBA und andere zwischenstaatliche Vereinbarungen. Diese Verträge schränken den Katalog der tatsächlich zu erfassenden inländischen Einkünfte sowie die Höhe des Steuerabzugs für steuerabzugspflichtige Einkünfte sehr stark ein.[1]

 

Rz. 15

Im Einzelnen sind inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 EStG (i. d. F. v. 12.5.2021)[2]:

1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft;
2.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  1. für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, einschließlich der Einkünfte, die einem ausländischen Gesellschafter durch eine gewerblich tätige oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte inländische Personengesellschaft vermittelt werden[3], oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
  2. die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausl. Häfen erzielt werden, einschl. der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
  3. die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
  4. die, soweit sie nicht zu den Einkünften i. S. d. Nrn. 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschl. der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
  5. die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden; für Körperschaftsteuersubjekte hat dies wegen § 8b Abs. 2 aber keine Bedeutung;
  6. die, soweit sie nicht zu den Einkünften i. S. d. Buchstabens a gehören, durch die Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten von einer ausl. Körperschaft erzielt werden, die einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person gleichsteht;
3.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebstätte besteht.

Nach der Rechtsprechung[4] kann eine Kapitalgesellschaft auch im Falle der beschränkten Steuerpflicht keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. M. E. gilt dieser Grundsatz gleichermaßen für die sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Diese Einkunftsart ist daher für das Körperschaftsteuerrecht ohne Bedeutung;

4.

bestimmte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit;

derartige Einkünfte sind bei Körperschaftstpfl. begrifflich nicht möglich. Aus diesem Grund ist diese Vorschrift ebenfalls ohne Bedeutung.

5. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden. Da ein Steuerabzug bisher nicht eingeführt worden ist, bleibt die Vorschrift gegenstandslos;
8. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG, soweit es sich um Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, sowie – bis einschl. Vz 2008 – Veräußerungsgeschäfte mit wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland;
8a. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG; es handelt sich hierbei um "Abgeordnetenbezüge", die für juristische Personen nicht denkbar sind. Die Vorschrift ist daher für diesen Personenkreis bedeutungslos;
9. bestimmte sonstige...

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