Rz. 369

Die Rückoption gilt als Veräußerung der fiktiven Anteile an der Kapitalgesellschaft gegen den Wert des übernommenen Vermögens.[1] Die Rückoption führt innerhalb von 7 Jahren nach Optionsausübung zu einem Sperrfristverstoß und löst damit eine Versteuerung eines Einbringungsgewinns I nach § 22 Abs. 1 UmwStG aus. Gleiches gilt bei einer Rückkehr zur transparenten Besteuerung aus sonstigen Gründen (Rz. 375ff.).[2] Indes führt die Beendigung der Option kraft Gesetzes nach § 1a Abs. 4 S. 7 KStG durch Formwechsel in eine Körperschaft (siehe dazu Rz. 400ff.) zu keiner Sperrfristverletzung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG.[3]

Rz. 370–374 einstweilen frei

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