Rz. 375

Nach § 1a Abs. 4 S. 4 KStG kehrt die Gesellschaft kraft Gesetzes, also ohne Antrag, zur transparenten Besteuerung zurück, wenn die Voraussetzungen der Option nach § 1a Abs. 1 KStG entfallen. Da § 1a Abs. 1 KStG nur wenige materielle Voraussetzungen für die Option aufstellt, können diese Voraussetzungen nur in Einzelfällen entfallen. Der Wegfall der formellen Voraussetzungen, nämlich des Antrags, kann in der Praxis kaum vorkommen, da der Antrag unwiderruflich ist. Entweder ist der Antrag unwirksam, weil er nicht formgerecht, ohne wirksamen Optionsbeschluss oder von der falschen Person gestellt worden ist, dann ist er von Anfang an unwirksam, sodass keine intransparente Besteuerung als Körperschaft eingetreten ist. Oder der Antrag ist wirksam, dann kann er später nicht wegfallen, da er unwiderruflich ist. Es kommt bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nur die Rückoption infrage.

 

Rz. 376

Eine materielle Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft ist. Insbesondere die Voraussetzung der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft kann wegfallen, wenn die Gesellschaft durch Strukturwandel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, also handelsrechtlich in eine BGB-Gesellschaft, umgewandelt wird. In diesen Fällen tritt kraft Gesetzes eine Rückumwandlung ein, wobei sich diese nach § 8 UmwStG richtet.[1]

Ist die optierende Gesellschaft handelsrechtlich eine GmbH & Co. KG, kann dieser Fall nicht eintreten, da die Gesellschaft wegen der Eintragung in das Handelsregister und die Buchführungspflicht nach § 264a HGB immer Personenhandelsgesellschaft sein wird.

 

Rz. 377

Eine weitere, praktisch wichtigere Voraussetzung, die entfallen kann, ist in § 1a Abs. 1 S. 6 Nr. 2 KStG enthalten. Danach kann eine im Ausland ansässige Gesellschaft nur dann zur KSt optieren, wenn sie in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen KSt vergleichbaren Besteuerung unterliegt. Endet bei einer solchen Gesellschaft die ausländische KSt-Pflicht und wird sie in ihrem Geschäftsleitungsstaat daher transparent besteuert, kehrt sie auch für die inländischen stpfl. Einkünfte zur transparenten Besteuerung zurück. Dieser Fall kann insbesondere im Verhältnis zu den USA vorkommen, wenn das Besteuerungsregime durch "Check-the-box" geändert wird. Ein weiterer Fall kann vorliegen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in einen Staat verlegt, in dem sie nicht der KSt unterliegt, sondern transparent besteuert wird.[2] Der Grund kann darin liegen, dass dieser Staat eine Option zur KSt nicht kennt oder die nach dem Recht dieses Staates geltenden Optionsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

 

Rz. 378

Die Folgen der Rückkehr zur transparenten Besteuerung kraft Gesetzes sind nur durch Verweisung auf Abs. 4 S. 1, 2 geregelt. Es tritt also ein fiktiver Formwechsel ein; zu den Folgen Rz. 355ff. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Zeitpunkt, zu dem diese Folgen eintreten. Die Finanzverwaltung ist – konsequenterweise – der Auffassung, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen eine unterjährige Übertragungsbilanz aufzustellen ist.[3] Der Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen zuletzt vorgelegen haben, ist danach nicht abzuwarten.

Rz. 379–384 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge