Rz. 355

Nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG hat die Rückoption zur Folge, dass die Gesellschaft nicht mehr als Körperschaft besteuert wird. Sie kehrt also zur transparenten Besteuerung als Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft zurück. Gleichzeitig gelten die Gesellschafter nicht mehr als persönlich nicht haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Sie werden wieder als unbeschränkt oder beschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft behandelt, die nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG besteuert werden. Steuerlich halten sie keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft mehr, sondern sind Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Entsprechend enden die Wirkungen einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Stattdessen treten die Wirkungen einer Mitunternehmerschaft ein. Ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der Rückoption sind Leistungen an die Gesellschafter, wie Tätigkeitsvergütungen, Darlehenszinsen und Miet- und Pachtzinsen wieder als Sondervergütungen im Gewinn der Personengesellschaft zu erfassen, also nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Pensionsrückstellungen für die Gesellschafter-Geschäftsführer können mit steuerlicher Wirkung nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden, doch während der Zeit der KSt-Besteuerung gebildete Pensionsrückstellungen können beibehalten werden, brauchen also nicht gewinnerhöhend aufgelöst zu werden. An die Stelle von Gewinnausschüttungen mit KESt treten wieder steuerlich neutrale Entnahmen. Schließlich sind alle Vorschriften, die für Personengesellschaften gelten, wie die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG, wieder anwendbar. Die Rückoption als Formwechsel führt nach § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG zum Verfall der bei der fiktiven Kapitalgesellschaft vorhandenen Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträge. Zusammenfassend entfallen alle Rechtswirkungen, die an die Option geknüpft waren.[1]

Rz. 356–365 einstweilen frei

[1] Zu diesen Rechtswirkungen im Einzelnen Rz. 150ff.

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