Rz. 150

Als Wirkung der Optionserklärung bestimmt § 1a Abs. 1 S. 1 KStG, dass die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln und demnach wie eine solche zu besteuern ist. Im Zusammenhang damit schließt § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG die optierende Gesellschaft als Kapitalgesellschaft ein. Die optierende Gesellschaft unterliegt damit allen ertragsteuerlichen sowie den entsprechenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die für Kapitalgesellschaften gelten. Neben dem KStG sind damit insbesondere die entsprechenden Vorschriften des EStG, des UmwStG, des AStG und des ZerlG, die für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer spezifischen Rechtsform gelten, auch für die optierende Gesellschaft anwendbar. Die optierende Gesellschaft wird auch nicht einer bestimmten Form einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt, sondern tritt als Sonderform zu der Aufzählung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG hinzu. Das hat zur Folge, dass Vorschriften, die eine besondere Form der Kapitalgesellschaft voraussetzen, wie bspw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG die KGaA, auf die optierende Gesellschaft nicht anwendbar sind. Auf die optierende Gesellschaft sind aber auch Regelungen anwendbar, die nicht ausdrücklich nur für Kapitalgesellschaften, sondern z. B. auch für juristische Personen, Körperschaften oder Personenvereinigungen gelten, sofern davon jeweils auch allgemein Kapitalgesellschaften erfasst werden. Regelungen die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden auf die optierende Gesellschaft keine Anwendung.[1] Vorschriften, die eine reale Kapitalgesellschaft voraussetzen, sind trotz der Gleichstellung der optierenden Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar. § 28 KStG findet bspw. keine Anwendung, weil die optierende Gesellschaft nicht über Nennkapital verfügt. Für die Anwendung des AStG bedeutet dies, dass der Begriff der nahestehenden Person nach § 1 Abs. 2 AStG auf die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft, die nach Optionsausübung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, abstellt. Für die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG gilt die optierende Gesellschaft selbst als Anteilsinhaber einer ausländischen Tochtergesellschaft, sodass sich die Frage der Zusammenrechnung der Beteiligungen der Gesellschafter nach § 7 Abs. 4 S. 2 AStG aufgrund eines abgestimmten Verhaltens nicht mehr stellt, siehe Rz. 231, zu § 6 AStG siehe Rz 232.

 

Rz. 151

Ebenfalls nicht anwendbar sind Vorschriften, die einen spezifischen Rechtsformbezug enthalten und nicht allgemein für alle Kapitalgesellschaft gleichermaßen gelten.[2] Die optierende Gesellschaft wird daher nicht umfassend einer Körperschaft gleichgestellt. So findet etwa der nur für Genossenschaften geltende § 22 KStG keine Anwendung, ebenso die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG. Auch die Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG sind nicht anwendbar, soweit sie eine andere Rechtsform als die der Kapitalgesellschaft voraussetzen. Hiervon abgesehen, ist die Gleichstellung der optierenden Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft aber umfassend. Für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen sind alle für Kapitalgesellschaften geltenden materiellen und formellen Regelungen, unabhängig davon, in welchem Gesetz sie sich befinden, auf die optierende Gesellschaft anwendbar. Zivilrechtlich bleibt die optierende Gesellschaft aber Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft. Sie unterliegt daher zivilrechtlich dem Recht ihres Gesellschaftsstatus, steuerlich aber den Regeln für Kapitalgesellschaften.[3]

Für die Gewerbesteuer ist in § 2 Abs. 8 GewStG bestimmt, dass eine optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln sind. Zur Grunderwerbsteuer siehe Rz. 155.

 

Rz. 152

Mit Wirksamwerden der Option werden die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG steuerlich wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Auch diese Fiktion gilt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen für alle materiellen und formellen Vorschriften, die die Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern regeln.

Für die persönlich haftenden Gesellschafter der optierenden Gesellschaft führt dies hinsichtlich der persönlichen Haftung zu einer Janusköpfigkeit. Steuerlich werden sie (fiktiv) als beschränkt haftende Gesellschafter behandelt, zivilrechtlich besteht aber die uneingeschränkte Haftung fort. Entsprechendes gilt für die Kommanditistenhaftung. Zur Haftung für Steuerschulden wegen der zivilrechtlich persönlichen Haftung, siehe Rz. 176.

 

Rz. 153

Nach § 1a Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 KStG ist die Wirkung der Option auf die Besteuerung nach dem Einkommen ("für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen"), also der ESt und KSt einschl. SolZ, beschränkt. Nach § 2 Abs. 8 GewStG sind für die GewSt eine optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG als Kapitalgesells...

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