Rz. 215

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann die optierende Gesellschaft keine Organgesellschaft sein. Sie gründet ihre Rechtsauffassung darauf, dass die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden und organisationsrechtlichen Charakter haben müssen. Nach dt. Gesellschaftsrecht bestehe weder eine Eintragungspflicht für Unternehmensverträge mit Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften noch führe sie dazu, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert werde.[1]

Dem wird jedoch mit beachtlichen Gründen entgegengehalten, dass § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, § 17 KStG lediglich auf eine "wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung" abstellen. Die Handelsregistereintragung sei kein steuerliches Tatbestandsmerkmal, wenn diese für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht notwendig ist.[2] Demnach komme auch eine optierende Gesellschaft als Organgesellschaft in Betracht.[3] Wegen der Position der Finanzverwaltung ist jedoch absehbar, dass eine Organschaft mit einer optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft zumindest eine längerfristige gerichtliche Durchsetzung erfordert[4], dessen Ergebnis nicht sicher vorhergesehen werden kann.

Rz. 216–219 einstweilen frei

[1] BMF v. 10.11.2021, IV C 2-S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, Rz. 56 unter Bezug auf OLG München, Beschluss v. 8.2.2011, GbHR 2011, 376.
[2] Liekenbrock, DB 2021, 2113f.; Jäschke, GmbHR 2022, 627, 629ff; Böhmer/Schewe, FR 2022, 74.
[3] Liekenbrock, DB 2021, 2116; Jäschke, GmbHR 2022, 627, 632; Prinz, DB 2022, 11, 16.
[4] vgl. Prinz, DB 2022, 11, 16.

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