4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 170

Rechtsfolge der Option nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG ist, dass die optierende Gesellschaft ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der Option als Kapitalgesellschaft behandelt und demnach wie eine solche besteuert wird. Die unbeschränkt und beschränkt haftenden Gesellschafter der Personengesellschaft werden als nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Die optierende Gesellschaft unterliegt damit ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der Option allen Vorschriften, die für Kapitalgesellschaften gelten. Die optierende Gesellschaft hat keine private Sphäre; daher sind alle im Gesamthandsvermögen gehaltenen Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen, auch wenn sie von Gesellschaftern privat genutzt werden. Sofern für privat genutzte Wirtschaftsgüter keine Nutzungsvergütungen geleistet werden, löst dies eine verdeckte Gewinnausschüttung aus.

 

Rz. 171

Gegenüber der optierenden Gesellschaft sind KSt-Bescheide zu erlassen, die an die optierende Gesellschaft unter Angabe ihrer Firma bzw. ihres geschäftsüblichen Namens zu richten sind. Sofern keine Firma und kein geschäftsüblicher Name vorhanden ist, sind die Bescheide an alle Gesellschafter der optierenden Gesellschaft zu richten.[1] § 183 AO findet auf die Bekanntgabe von KSt-Bescheiden keine Anwendung mehr, da kein Feststellungsverfahren mehr durchgeführt wird. Indes bleibt eine rechtsgeschäftlich erteilte Bekanntgabevollmacht bestehen.

Rz. 172–173 einstweilen frei

4.2.2 Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, Abs. 3 S. 6

 

Rz. 174

Nach § 1a Abs. 3 S. 6 KStG kann die optierende Gesellschaft ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Sie unterliegt daher, unabhängig von der handelsrechtlichen und der sonstigen steuerrechtlichen Regelung, der Pflicht zum Bestandsvergleich. Die optierende Gesellschaft soll damit den realen Kapitalgesellschaften gleich gestellt werden. Es brauchen daher auch die Voraussetzungen der §§ 140, 141 AO nicht vorzuliegen. Bedeutung hat dies insbesondere für Partnerschaftsgesellschaften, die den Gewinn während der transparenten Besteuerung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln konnten. Für Personenhandelsgesellschaften dürfte § 1a Abs. 3 S. 6 KStG von geringer Bedeutung sein, da sie regelmäßig bereits bilanziert haben. Für im Ausland ansässige optierende Personengesellschaften kann diese Vorschrift aber Bedeutung haben, z. B. für solche, die inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG haben. Diese Gesellschaften müssen bei Ausübung der Option ihren Gewinn aus der Vermietung oder Verpachtung von im Inland belegenen Grundbesitz zwingend durch Bestandsvergleich ermitteln. Dies korrespondiert mit der Regelung, dass ein gewinnneutraler Formwechsel nur bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich möglich ist (Rz. 98). Die Optionsausübung setzt bei einer bisherigen Gewinnermittlung der optierenden Gesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG daher den Übergang zum Bestandsvergleich voraus. Dabei können sich durch Zu- und Abrechnungen steuerpflichtige Gewinne ergeben.

Rz. 175 einstweilen frei

4.2.3 Haftung der Gesellschafter

 

Rz. 176

Für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wird fingiert, dass die Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln sind. Die (steuerrechtliche) Vorschrift des § 1a enthält keine Vorgaben zum Umfang der zivilrechtlichen Haftung. Demnach bleibt die zivilrechtliche Haftung für die jeweiligen Gesellschafter der optierenden Gesellschafter grds. unberührt. Die Gesellschafter haften auch für alle Steuerschulden der Gesellschaft nach Maßgabe der für die optierende Gesellschaft bestehenden zivilrechtlichen Vorschriften. Eine ggfs. daneben bestehende Haftung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschrift (§ 69 i. V. m. §§ 34 oder 35 AO und nach §§ 71 oder 74 AO) bleibt unberührt.[1]

§ 1a KStG soll keine steuerrechtliche (Haftungs-)Privilegierung der Gesellschafter einer Personengesellschaft für bestimmte Verbindlichkeiten, wie insbesondere Steuerschulden, ermöglichen. Die Optionsausübung ermöglicht im Festsetzungsverfahren eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft. Eine Gleichstellung der Gesellschafter der weiterhin bestehenden Personengesellschaft mit den Gesellschaftern einer tatsächlichen Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten der optierenden Gesellschaft ist nicht zu rechtfertigen. Wollen die Gesellschafter auch haftungsrechtlich (für Steuerschulden) wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden, müssen sie auch tatsächlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft – mit allen damit verbundenen Folgen – werden.

Hinsichtlich einer etwaigen Haftung des Vertreters nach § 69 AO bestimmt § 1a Abs. 2 S. 5 KStG, dass die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft gelten.

Rz. 177 einstweilen frei

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