Rz. 15

In einigen Fällen hängt die Art der Berücksichtigung der besonderen Tarifvorschrift von einem Antrag ab. Beispiel ist etwa § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG. In diesen Fällen ist umstritten, ob die Organgesellschaft oder der Organträger den Antrag zu stellen hat, wenn der Tatbestand der Steuerermäßigung von der Organgesellschaft erfüllt worden ist. Hat die Steuerermäßigung ausschließlich Auswirkungen auf die Höhe der Steuer, ist sie bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Sie hat daher Wirkungen nur auf der Ebene des Organträgers. Daher ist der Antrag auf der Ebene des Organträgers zu stellen. Das ist etwa der Fall bei der Steuerermäßigung nach § 34a EStG, wenn Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind. Soweit dieser Antrag jedoch zur Folge hat, dass sich das Einkommen der Organgesellschaft ändert, kann er nur auf der Ebene der Organgesellschaft gestellt werden, da das Einkommen der Organgesellschaft, von den Fällen des § 15 Nr. 23 KStG abgesehen, auf der Ebene des Organträgers nicht mehr verändert werden kann. Bei Organschaft erfolgt die Einkommensermittlung insoweit abschließend auf der Ebene der Organgesellschaft. Über den Abzug bei der Einkommensermittlung ist daher auf der Ebene der Organgesellschaft zu entscheiden. Entsprechend muss die Organgesellschaft den Antrag stellen.[1] Dies betrifft die Wahl zwischen Anrechnung und dem Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG. Die Ermittlung der Einkünfte und damit auch des Einkommens erfolgt auf der Ebene der Organgesellschaft. Sollen die ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte durch Abzug berücksichtigt werden, setzt dies einen Antrag auf der Ebene der Organgesellschaft voraus. Entsprechendes gilt m. E. auch bei der Anrechnung und Aufstockung in den Fällen des § 12 AStG.[2] Kraft Gesetzes erfolgt nach § 10 Abs. 1 AStG der Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und damit auf der Ebene der Organgesellschaft. Soll stattdessen eine Steueranrechnung nach § 12 AStG erfolgen und damit die ausländische Steuer nicht bei der Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden, muss dies durch einen Antrag auf der Ebene der Organgesellschaft erreicht werden. Andernfalls würden die steuerpflichtigen Einkünfte entsprechend § 10 Abs. 1 AStG unter Abzug der ausländischen Steuer ermittelt, eine Aufstockung aber unterlassen.

 

Rz. 16

Die Finanzverwaltung tendiert jedoch dahin, dass der Abzug der ausländischen Steuern einheitlich bei der Einkommensermittlung des Organträgers erfolgt und dass das Wahlrecht daher einheitlich für alle Organgesellschaften von dem Organträger auszuüben ist. Dem Organträger soll daher das Einkommen, das nicht durch den Abzug der ausländischen Steuer gemindert ist, zugerechnet werden.[3] Diese Ansicht entbehrt jedoch der Rechtsgrundlage. Der Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 EStG, der in § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG in Bezug genommen worden ist, und nach § 10 Abs. 1 AStG erfolgt bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte. Diese sind jedoch auf der Ebene der Organgesellschaft abschließend zu ermitteln und nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das sich aus den steuerpflichtigen Einkünften der Organgesellschaft ergebende Einkommen dem Organträger zuzurechnen, und zwar als einheitlicher Betrag. Eine Abweichung hiervon erfordert eine gesetzliche Grundlage. Diese ist in § 15 Nr. 23 KStG enthalten, wo § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG bzw. § 12 AStG nicht in Bezug genommen worden sind.

Auch § 19 Abs. 1 KStG kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da der Abzug von der Bemessungsgrundlage kein "Abzug von der KSt" ist, sondern zum Bereich der Einkünfteermittlung gehört. Naturgemäß gilt dies auch für den Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 34c Abs. 3 EStG, für den kein Wahlrecht besteht.

Angesichts der Notwendigkeit, das Wahlrecht für alle Organgesellschaften und den Organträger für ausländische Steuern aus demselben Staat einheitlich auszuüben (Rz. 17), ist die Ansicht der Finanzverwaltung sicherlich zweckmäßig, doch fehlt für sie die gesetzliche Grundlage. Daher sind die ausländischen Steuern auf der Ebene der Organgesellschaft bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen und der dafür erforderliche Antrag ebenfalls auf der Ebene der Organgesellschaft zu stellen.

 

Rz. 17

Das Wahlrecht zwischen Anrechnung und Abzug von der Bemessungsgrundlage ist für den Organkreis für das jeweilige Land einheitlich auszuüben. Nach Abs. 1 sind die besonderen Tarifvorschriften auf der Ebene des Organträgers anzuwenden. Der Organträger hat aber nur ein einheitliches Einkommen und daher auch nur eine einheitliche KSt, die durch die besondere Tarifvorschrift gemindert wird. "Teileinkommen" als eigenes Einkommen des Organträgers und als Ein...

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