Rz. 104

Da die Sitzverlegung einen Anwendungsfall des Abs. 1 darstellt, treten die Rechtsfolgen nach Abs. 1 ein (Rz. 47). Hinsichtlich des einzelnen Wirtschaftsguts wird mithin eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingiert. Im Ergebnis werden damit die in dem jeweiligen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt.

 

Rz. 104a

Der Stpfl. kann auch im Entstrickungsfall durch Sitzverlegung in einen anderen EU-/EWR-Staat (Art. 5 Abs. 2 c) ATAD) einen Steueraufschub erlangen. Dazu verweist § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 auf § 4g EStG, der nach den Änderungen durch das ATADUmsG nicht mehr die unbeschränkte Steuerpflicht für die Bildung des Ausgleichspostens voraussetzt.[1] Der Steueraufschub ist auf die Sitzverlegung in einen anderen EU-/EWR-Staat begrenzt, da § 4g EStG auf die Beschränkung oder den Ausschuss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates i. S. d. § 36 Abs. 5 S. 1 EStG (= EU-/EWR Staaten) abstellt.

M.E. ist die vollständige Umsetzung der Vorgaben in der ATAD-Richtlinie durch § 4g EStG zweifelhaft, da § 4g EStG als Rechtsfolge die Bildung eines Ausgleichspostens ermöglicht. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die ATAD-Richtlinie eine Steuerstundung vorsieht (siehe dazu Rz. 56).

Bei einer Sitzverlegung in einen Drittstaat, der kein EWR-Staat ist, kommt die Bildung eines Ausgleichspostens nicht in Betracht. Art. 5 Abs. 2 c) ATAD sieht einen Steueraufschub eines Entstrickungsgewinns nur dann vor, wenn der Sitz in einen EU-Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat verlegt wird. § 4g EStG stellt dazu auch auf den Verlust des Besteuerungsrechts zugunsten eines EU-/EWR-Staates ab.

Rz. 105110 einstweilen frei

[1] Vgl. BT-Drs. 19/28652, 33.

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