Rz. 31a

Das BVerfG hat mit Urteil v. 10.4.2018[1] entschieden, dass die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahrs 2002 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisherigen Regelungen weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung sind die bisherigen Regelungen für weitere 5 Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 anwendbar. Für Kalenderjahre ab 2025 sind Belastungen mit GrSt auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder GrSt-Messbescheide aus vorausgegangenen Jahren ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung des BVerfG hat der Gesetzgeber durch Gesetz v. 26.11.2019[2] die entsprechenden Vorschriften des GrStG und des BewG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde auch § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG geändert. Danach beträgt ab dem Ez 2025 die pauschale Kürzung 0,11 % des Grundsteuerwerts. Ungeklärt ist, welche Auswirkungen sich insoweit in den Fällen ergeben, in denen die Bundesländer nicht dem sog. Bundesmodell folgen.[3] Ebenfalls geändert durch Gesetz v. 26.11.2019[4] wurde ab dem Ez 2025 § 20 Abs. 2 GewStDV. Gehört danach der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen des Unternehmers, ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nur der entsprechende Teil des Grundsteuerwerts zugrunde zu legen.

[2] BGBl I 2019, 1794.
[3] Vgl. Bräutigam/Spengel/Winter, DB 2022, 620.
[4] BGBl I 2019, 1794.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge