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Frotscher/Drüen, GewStG § 9 Kürzungen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 9 GewStG regelt die von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abzusetzenden Kürzungen. Die Kürzungsvorschriften dienen – ebenso wie die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG – der Ermittlung des objektiven Gewerbeertrags und damit der Verwirklichung des Realsteuerprinzips. Daneben werden aber auch weitere Zielsetzungen verfolgt. Hierzu gehören die Vermeidung der Doppelbelastung bestimmter Gewerbeerträge mit GewSt (§ 9 Nr. 2, 2a, 2b GewStG) bzw. GrSt (§ 9 Nr. 1 GewStG) und die Herausnahme ausl. Gewerbeerträge aus der GewSt-Pflicht (§ 9 Nr. 3, 7, 8 GewStG). § 9 Nr. 5 GewStG hat demgegenüber den Charakter einer sachlichen Befreiungsvorschrift.

 

Rz. 1a

Im GewSt-Recht besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer gewerbesteuerlichen Doppelerfassung kommt.[1] Umgekehrt hat eine Kürzung nicht zu unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Entlastung führt.[2] Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass es prinzipiell gelingt, doppelte gewerbesteuerliche Belastungen infolge aufeinander abgestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen zu vermeiden, wobei dieses Regelungsziel nicht uneingeschränkt erreicht werden muss.[3]

 

Rz. 1b

In Korrelation zu § 9 GewStG steht § 8 GewStG. Es ergänzen sich jeweils

  • § 9 Nr. 2 und § 8 Nr. 8 GewStG,
  • § 9 Nr. 5 und § 8 Nr. 9 GewStG,
  • § 9 Nr. 2a sowie 7 und § 8 Nr. 5 GewStG,
  • § 9 Nr. 2a, 7 sowie 8 und § 8 Nr. 10 GewStG,
  • § 9 Nr. 2b und § 8 Nr. 4 GewStG,
  • § 9 Nr. 7 sowie 8 und § 8 Nr. 12 GewStG.
 

Rz. 2

Die Kürzungen sind von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen vorzunehmen. Die Hinzurechnungen haben vor den Kürzungen zu erfolgen.[4] Eine bestimmte Reihenfolge ist bei den vorzunehmenden Kür...

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