Rz. 148

Die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen um nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechnete Gewinnanteile, sofern sie bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind.

 

Rz. 148a

§ 9 Nr. 2b GewStG dient der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung von Gewinnanteilen.[1] Die Vorschrift resultiert daraus, dass Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewinn der KGaA wieder hinzuzurechnen sind. Gehört die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters zu seinem Betriebsvermögen oder handelt es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, vereinnahmt er die Gewinnanteile als betrieblichen Gewinn mit der Folge der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung. Diese wird durch die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG vermieden. Vorzunehmen ist die Kürzung beim persönlich haftenden Gesellschafter, nicht bei der KGaA. Entsprechend dem Sinn und Zweck von § 9 Nr. 2b GewStG unterbleibt die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG um die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile beim persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA, soweit die KGaA nicht der GewSt unterliegt.[2]

 

Rz. 149

§ 9 Nr. 2b GewStG beruht auf dem Gesetz v. 13.12.1990.[3] Geltung hat die Regelung ab dem Ez 1991. Geändert wurde § 9 Nr. 2b GewStG bisher nicht.

 

Rz. 149a

§ 9 Nr. 2b GewStG korrespondiert mit § 8 Nr. 4 GewStG. § 8 Nr. 4 GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

 

Rz. 149b

Die Regelungen in § 9 Nr. 2b GewStG und § 8 Nr. 4 GewStG sind verfassungsgemäß.[4] Das Konzept der Hinzurechnung und Kürzung von Gewinnanteilen bei der KGaA und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter trägt dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dem Leistungsfähigkeitsgedanken ist genügt, wenn es dem Gesetzgeber prinzipiell gelingt, doppelte gewerbesteuerliche Belastungen infolge aufeinander abgestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen zu vermeiden. Nicht erforderlich ist, dass dieses Regelungsziel uneingeschränkt erreicht wird.[5] Eine teleologische Reduktion des § 8 Nr. 4 GewStG dahingehend, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn eine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters tatsächlich zu keiner steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands führen würde, kommt nicht in Betracht.[6]

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