Rz. 4

§ 9 Nr. 1 GewStG enthält 2 Tatbestände, nämlich eine pauschale Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG und eine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 – 6 GewStG.

 

Rz. 4a

Bei einem hohen Einheitswert und einem geringen Gewerbeertrag, der zu einem negativen und damit nach § 10a GewStG ausgleichsfähigen Gewerbeertrag führt, ist die pauschale Kürzung vorteilhaft.[1] Gleiches gilt, wenn die pauschale Kürzung höher als der nach der erweiterten Kürzung begünstigte Gewerbeertrag ist.[2] Die erweiterte Kürzung empfiehlt sich bei einem positiven Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sofern dieser den pauschalen Kürzungsbetrag übersteigt.[3]

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 2.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 2.
[3] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 2.

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