Rz. 57

Gem. § 3 Nr. 20 GewStG sind Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten und stationären Rehabilitation von der GewSt befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen ist entweder, dass sie von einer juristische Person des öffentlichen Rechts betrieben werden[1] oder bei Krankenhäusern die im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen[2]

oder dass 40 % der jeweiligen Leistungen ­vom Sozialversicherungsträger übernommen werden.[3]

 

Rz. 58

Wird ein Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von einer öffentlichen Einrichtung betrieben, ist dieser Betrieb ohne weitere Voraussetzungen von der GewSt befreit.

 

Rz. 59

Sofern ein Krankenhaus nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird, ist es von der GewSt befreit, wenn es als Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO anzusehen ist. Die Steuerbefreiung erfasst dabei nur die Gewinne, soweit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, Abs. 2 AO erfüllt sind. Dies sind Gewinne aus einem begünstigten Zweckbetrieb. Nicht steuerbefreit sind Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[4]

Gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG ist ein Krankenhaus steuerbefreit, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gem. § 7 Krankenhausentgeltgesetz oder gem. § 10 Bundespflegesatzverordnung berechnet werden[5] oder nur Entgelte bis zu den dort genannten Höchstbeträgen berechnet werden.[6]

 

Rz. 60

Das GewStG enthält keine Definition eines Krankenhauses. Einen Anhaltspunkt bieten insoweit die Definitionen des § 2 Nr. 1 KHG und des § 107 SGB V.[7] Da die Begriffe gem. § 2 Nr. 1 KHG und § 107 SGB V nicht vollständig deckungsgleich sind, kann in Randbereichen fraglich sein, ob die Voraussetzungen für eine GewSt-Befreiung vorliegen. I. d. R. dürfte es ausreichen, wenn ein Krankenhaus nach einer dieser Normen vorliegt.

 

Rz. 61

Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind von der GewSt befreit, wenn mindestens 40 % ihrer Leistungen entweder Sozialhilfeberechtigten i. S. d. § 61 SGB XII zugutekommen oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Sozialhilfeempfängern i. S. d. § 53 Nr. 2 AO i. V. m. § 28 SGB XII.

 

Rz. 62

Andere Einrichtungen unterfallen der Steuerbefreiung, wenn im Erhebungszeitraum mindestens 40 % der Pflegekosten von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zumindest überwiegend bezahlt werden[8].

 

Rz. 62a

Stationäre oder ambulante Rehabilitationseinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn bei mindestens 40 % der Fälle die Behandlungskosten vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger getragen werden. Zu berücksichtigen sind dabei alle Behandlungskosten, die entweder vollständig oder zumindest überwiegend übernommen werden. Auch wenn die Kosten nicht vollständig, sondern nur überwiegend übernommen werden, ist für die Berechnung der 40 %-Grenze dieser Fall als Zählfall zu berücksichtigen. Der nicht übernommene Teil der Kosten ist damit nicht schädlich. Es kann daher auch dann zu einer Steuerbefreiung kommen, wenn insgesamt weniger als 40 % der Gesamtkosten von Sozialversicherungsträgern übernommen werden. Es kommt nicht auf die Kosten insgesamt an, sondern auf die Fallzahl. Werden die Kosten nicht einmal überwiegend übernommen, sind die gesamten Kosten nicht zu berücksichtigen – auch nicht i. H. d. Anteils, in dem sie übernommen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Rehabilitationseinrichtung Leistungen i. S. d. Sozialrechts erbringt. M. E. ist es dabei unerheblich, von wem die Leistung (z. B. private Krankenversicherung, Patient oder gesetzliche Krankenversicherung) bezahlt wird.[9] Die Regelung stellt im Hs. 2 nicht auf die Kostenübernahme ab, sondern auf die Leistung. Die Frage der Kostenübernahme ist für die Voraussetzung in § 3 Nr. 20 Buchst. e Hs. 1 GewStG entscheidend. Durch den Wortlaut des Hs. 2, der insoweit von dem Wortlaut des Hs. 1 abweicht, stellt der Gesetzgeber klar, dass es nicht auf die Kostentragung ankommt. § 3 Nr. 20 Buchst. e Hs. 2 GewStG nimmt Leistungen von der Gewerbesteuerfreiheit aus, die über die verordneten Rehabilitationsmaßnahmen hinausgehen. Diese sind nicht steuerbefreit. Wird ein Leistungsbündel verordnet, ist im Einzelfall zu entscheiden, auf welchem Aspekt der Schwerpunkt liegt. Liegt dieser bei der Rehabilitation (und sind auch die anderen Voraussetzungen für die Gewerbesteuerfreiheit erfüllt), ist das Leistungsbündel insgesamt von der Steuerfreiheit erfasst. Nur wenn einzelne Leistungen und kein Leistungsbündel erbracht werden, sind die Leistungen getrennt zu beurteilen. Dann ist für jede L...

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