(1) 1Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
1. |
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), |
2. |
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), |
3. |
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a, |
4. |
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes[1], |
5. |
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1), |
6. |
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2), |
6a. |
[2]tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a, |
7. |
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10. |
2Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[3] [Bis 19.10.2020: § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] abgerechnet.
(2) 1Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:
2. |
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen; |
3. |
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a[4]; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a[5] krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen; |
4. |
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart. |
2Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.
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