(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
1. |
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, |
und in denen
4. |
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. |
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
2. |
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, |
und in denen
3. |
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. |
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