(1) Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 Buchstabe a GewStG ohne weitere Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden.

 

(2) 1Andere Einrichtungen sind unbeschadet des § 3 Nr. 6 GewStG jeweils unter den in § 3 Nr. 20 Buchstabe b bis d GewStG bezeichneten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. 2Bei diesen Einrichtungen ist es einerlei, ob sie von einer Körperschaft, einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft betrieben werden. 3Die Befreiung gilt auch für einen Teil der Einrichtung, wenn dieser Teil räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z.B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, abgrenzbar ist. 4Bei Krankenhäusern vgl. auch R 82 Abs. 2 Satz 3 EStR.

 

(3) 1Wegen des Begriffs des Krankenhauses wird auf R 82 EStR und H 82 (Krankenhaus) EStH verwiesen. 2Einer Prüfung der Frage, ob die in § 3 Nr. 20 GewStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es nicht, wenn das von einem Arzt unterhaltene Krankenhaus zu seiner freiberuflichen Tätigkeit gehört. 3Vgl. H 136 (Heilberufe) EStH.

 

(4) 1Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, daß es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist. 2Vgl. das RFH-Urteil vom 25.11.1942 (RStBl 1943 S. 43). 3Entsprechendes gilt für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime.

 

(5) 1§ 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG entspricht § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG. 2Das BMF-Schreiben vom 14.11.1997 (BStBl 1997 I S. 957) gilt entsprechend. 3Teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 107, 111 SGB V erfüllen. 4Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG.

 

(6) 1Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft (Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 13.10.1983 (BStBl 1984 II S. 115).

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