Rz. 36

Bei dem Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG handelt es sich um einen kombinierten Maßstab.[1] Er gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben. Ab dem Ez 2021 sind 10 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betrieb§ 3 Nr. 31 EEGsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 90 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der installierten Leistung i. S. d. in den einzelnen Betriebsstätten zur gesamten installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG zu zerlegen. Demgegenüber sind in den Ez 2014 bis 2020 30 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 70 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen zu zerlegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG a. F.).Besonderheiten gelten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG a. F. für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben (Rz. 42ff.).

 

Rz. 37

Trotz der beiden Maßstäbe handelt es sich verfahrensrechtlich um eine einheitliche Zerlegung.[2] Der Zerlegungsanteil ist die Summe der bei Anwendung der beiden Maßstäbe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG auf die einzelne Gemeinde entfallenden Anteile von 10 % bzw. 90 % des GewSt-Messbetrags. Auf diese Summe sind u. U. die Kleinbetragsregelungen nach § 34 GewStG anzuwenden. Entsprechendes gilt im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG a. F.

 

Rz. 38

10 % (ab Ez 2021) bzw. 30 % (Ez 2014 bis 2020) des festgesetzten GewSt-Messbetrags werden nach dem Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, zu den Summen der Arbeitslöhne steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, auf die Betriebsstättengemeinden verteilt. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG entsprechend (Rz. 10ff.).

 

Rz. 39

Die verbleibenden 90 % des GewSt-Messbetrags sind ab dem Ez 2021 nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in allen Betriebsstätten zur installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in den einzelnen Betriebsstätten steht. Unter der installierten Leistung ist die elektrische Wirkleistung zu verstehen, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen erbringen kann.[3]

 

Rz. 39a

In den Ez 2014 bis 2020 sind die verbleibenden 70 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Bilanzansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG a. F.).

 

Rz. 40

Der Begriff des Sachanlagevermögens bestimmt sich nach § 266 Abs. 2 Teil A II HGB. Hierzu rechnen:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken,
  • technische Anlagen und Maschinen,
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Damit gehören zum Sachanlagevermögen nicht nur die Windkraft- oder Solaranlagen als solche. Voraussetzung ist auch nicht, dass eine Windkraft- oder Solaranlage zu der Betriebsstätte gehört, auf die der Zerlegungsmaßstab des Sachanlagevermögens anzuwenden ist.[4] Ausgenommen vom Sachanlagevermögen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG a. F. die Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

 

Rz. 41

Anzusetzen ist das Sachanlagevermögen mit den Werten der steuerlichen Schlussbilanz.[5]

[1] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 29 GewStG Rz. 26.
[2] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 29 GewStG Rz. 30.
[3] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 29 GewStG Rz. 28.
[4] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 67.
[5] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 67; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 29 GewStG Rz. 29.

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