Rz. 10

Regelmaßstab für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf verschiedene Betriebsstättengemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inl. Betriebsstätten i. S. d. § 28 GewStG beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt worden sind. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG. Abzustellen ist hier nicht auf die Betriebsstättengemeinden i. S. d. § 28 GewStG, sondern auf die Betriebsstättengemeindeteile. Der Begriff der Arbeitslöhne bestimmt sich nach § 31 GewStG. Weder das nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfreie Kurzarbeitergeld noch die nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld gehören zum Arbeitslohn i. S. d. §§ 29, 31 GewStG.[1] Dabei führt allein die Tatsache, dass Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbeträge aufgrund deren Steuerfreiheit bei der Bemessung des Zerlegungsmaßstabs unberücksichtigt bleiben, nicht zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, welches eine abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 GewStG rechtfertigt.[2] Werden überhaupt keine Arbeitslöhne gezahlt, ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nicht anwendbar.[3] In Betracht kommen kann dann aber die Anwendung von § 33 GewStG.[4]

 

Rz. 11

Eine Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG kommt nicht in Betracht bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten nach § 30 GewStG und in den Fällen des § 33 GewStG.

 

Rz. 12

Der nach § 31 Abs. 5 GewStG als Arbeitslohn anzusetzende fiktive Unternehmerlohn steht nach Sinn und Zweck der Vorschrift den an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhnen gleich. Somit muss der Unternehmerlohn auch im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG entsprechend dem Umfang der in den einzelnen Betriebsstätten ausgeübten geschäftsleitenden Tätigkeiten den einzelnen Betriebsstätten zugeordnet werden.[5] Die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf verschiedene Gemeinden ist auch dann nach dem fiktiven Unternehmerlohn vorzunehmen, wenn in keiner der Betriebsstätten Arbeitslöhne an Arbeitnehmer gezahlt werden.[6]

[1] FinMin Thüringen v. 7.9.2021, 1040 – 24 – G 1450/16, FMNR51d850021.
[2] FinMin Thüringen v. 7.9.2021, 1040 – 24 – G 1450/16, FMNR51d850021.
[4] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 2.

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