Speicherung von Wind- und Solarenergie

Die Finanzverwaltung hat sich in gleich lautenden Erlassen der Länder zur Gewerbesteuerzerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie geäußert.

Anlagen zur Erzeugung von Strom

Dabei wir klargestellt, dass Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, Anlagen zur Erzeugung von Strom i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. GewStG darstellen, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen.

Anwendungsbereich der Zerlegung

Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung. Vor diesem Hintergrund könne der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Abs.1 Nr 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür sei insbesondere, dass der Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.

Gleich lautende Erlasse v. 13.11.2023

Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer, Windkraft, Solarenergie, Photovoltaik