Rz. 42

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG enthält eine Übergangsregelung. Durch diese wird § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG modifiziert. Die Übergangsregelung gilt für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben. Geltung hat sie für die Ez 2021 bis 2023. Entsprechendes gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG a. F. für die Ez 2014 bis 2020. Der Sinn und Zweck der Übergangsregelung besteht darin, den betroffenen Gemeinden genügend Zeit zu geben, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.[1]

 

Rz. 43

Betreibt das Unternehmen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie und handelt es sich insoweit um Neuanlagen, sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG für die Ez 2021 bis 2023 10 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen (Rz. 38) und 90 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in den einzelnen Betriebsstätten zur gesamten installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG zu zerlegen (Rz. 39. Für die Ez 2014 bis 2020 gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG a. F. Danach sind 30 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen (Rz. 38) und 70 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen zu zerlegen (Rz. 39a ff.). Handelt es sich um Altanlagen gilt hinsichtlich des Zerlegungsmaßstabs nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Entsprechendes gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG a. F. Neuanlagen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 3 GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 3 GewStG a. F. Anlagen, die nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind. Bei Anlagen, die vor dem 1.7.2013 genehmigt wurden, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG a. F. um Altanlagen.

 

Rz. 44

Betreiben Unternehmen neben Neu- auch Altanlagen, bestimmt sich für die Ez 2021 bis 2023 der auf die Neu- und Altanlagen jeweils entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 GewStG. Maßgebend ist danach das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG für Neuanlagen und die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG für die Altanlagen zur gesamten installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG des Betriebs steht (Rz. 39). Für die Ez 2014 bis 2020 gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 GewStG a. F. Danach ermittelt sich der auf die Neuanlagen und Altanlagen jeweils entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag aus dem Verhältnis, in dem die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für die Neuanlagen und die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen Anlagen zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs stehen (Rz. 39a ff.). Die übrigen Anlagen umfassen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG a. F. das übrige maßgebende Sachanlagevermögen, zu dem auch die Altanlagen gehören. Der Anteil des GewSt-Messbetrags, der auf die Neuanlagen entfällt, ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG a. F. und der Anteil des GewSt-Messbetrags, der auf die Altanlagen entfällt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG a. F. jeweils i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu zerlegen. Die Summe der entsprechenden Anteile am GewSt-Messbetrag – hierauf ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kleinbetragsregelung nach § 34 GewStG anzuwenden – ergibt den Zerlegungsanteil. Verfahrensrechtlich handelt es sich auch in den Fällen der Zerlegung nach der Übergangsregelung um eine einheitliche Zerlegung.[2]

 

Rz. 45

Auch für die Anwendung des Zerlegungsmaßstabs nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG a. F. bei Betreibern von Fotovoltaikanlagen ist Voraussetzung der ausschließliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom. Bei Einzelunternehmen, die neben der Stromerzeugung noch weiteren Tätigkeiten nachgehen, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob insoweit einheitliche oder getrennte Gewerbebetriebe vorliegen. Betreiben dagegen Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft neben ihrem eigentlichen Unternehmensgegenstand auch Fotovoltaikanlagen, liegt nur ein einziger Gewerbebetrieb vor mit der Folge, dass eine Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchs...

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