Rz. 23

Handelt es sich um Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie von Wärme aus Wind- und solarer Strahlungsenergie betreiben, sind ab dem Ez 2021 10 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 90 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in den einzelnen Betriebsstätten zur gesamten installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG zu zerlegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG).Für die Ez 2014 bis 2020 gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG a. F. Danach sind 30 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 70 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen zu zerlegen.

 

Rz. 24

Eine Übergangsregelung für die Ez 2021 bis 2023 besteht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie von Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben. Entsprechendes gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG a. F. für die Ez 2014 bis 2020. Handelt es sich um Neuanlagen, sind für die Ez 2021 bis 2023 10 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 90 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in den einzelnen Betriebsstätten zur gesamten installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG zu zerlegen.§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG. Für die Ez 2014 bis 2020 gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG a. F. Danach sind 30 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 70 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen zu zerlegen. Handelt es sich um Altanlagen, gilt hinsichtlich des Zerlegungsmaßstabs die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG bzw. in § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG a. F. i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Neuanlagen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 3 GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 3 GewStG a. F. Anlagen, die nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind. Bei Anlagen, die vor dem 1.7.2013 genehmigt wurden, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG a. F. um Altanlagen. Der auf die Neu- und Altanlagen jeweils entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag bestimmt sich für die Ez 2021 bis 2023 nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 GewStG. Maßgebend ist danach das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG für Neuanlagen und die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG für Altanlagen zur gesamten installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG des Betriebs steht. Für die Ez 2014 bis 2020 gilt § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 GewStG a. F. Danach ermittelt sich der auf die Neuanlagen und Altanlagen jeweils entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag aus dem Verhältnis, in dem die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für die Neuanlagen und die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen Anlagen zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs stehen.

 

Rz. 25

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG soll die Bereitschaft der Gemeinden erhöhen, Standorte für Windenergieanlagen auszuweisen und im Interesse der umweltpolitisch gewünschten Ausweitung der Windenergieerzeugung die mit dem Bau und dem Betrieb solcher Anlagen verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen.[1] Die Änderung des Zerlegungsverhältnisses von 30 % zu 70 % auf 10 % zu 90 % erfolgte, um die Standortkommunen noch stärker und gleichmäßiger als bisher an der GewSt der Anlagenbetreiber zu beteiligen und die Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu erhöhen.[2] Der Zerlegungsmaßstab des Sachanlagevermögens wurde durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG ersetzt, da dieser grundsätzlich keinen jährlichen Veränderungen unterliegt.[3]

Rz. 26 – 30 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 16/11108, 13, 38.
[2] BT-Drs. 19/28868, 132.
[3] BT-Drs. 19/28868, 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge