Rz. 54

Bei Einzelunternehmen setzt der Verlustabzug nach § 10a GewStG neben der Unternehmeridentität voraus, dass Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb besteht, in dem der Verlust entstanden ist, und demjenigen, mit dessen positivem Gewerbeertrag er verrechnet werden soll. Übt ein Einzelunternehmer nacheinander oder gleichzeitig mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, die als sachlich selbstständige Gewerbebetriebe zu behandeln sind, scheidet allein schon aufgrund fehlender Unternehmensidentität ein Verlustabzug zwischen den verschiedenen Unternehmen aus. Es liegen jeweils eigenständige Steuergegenstände i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG vor.[1] Besteht bei einem Einzelunternehmen der Gewerbebetrieb dagegen aus mehreren Teilbetrieben, können die Fehlbeträge aus den einzelnen Teilbetrieben miteinander verrechnet werden. Wird ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben, geht insoweit die Teilunternehmensidentität verloren (Rz. 59).

 

Rz. 55

Vor dem Hintergrund des Gesamtbilds der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung wurde z. B. die Unternehmensidentität bei einem Wechsel vom Wein- und Spirituosenhandel zu einem Maklergeschäft[2] und bei einem Wechsel von einem Kaufhaus zu einer Immobilienvermittlung[3] verneint. Bejaht wurde sie dagegen z. B. bei einem Wechsel von einem Speiserestaurant zu einer Imbissstube.[4] In den Fällen des ruhenden Gewerbebetriebs ist der Verlustabzug nicht wegen fehlender Unternehmensidentität ausgeschlossen, solange die Möglichkeit besteht, dass das fortbestehende Unternehmen entweder durch den Rechtsnachfolger oder erneut durch denjenigen Unternehmer fortgeführt wird, der den Verlust ursprünglich erlitten hat. Der vortragsfähige Gewerbeverlust i. S. d. § 10a GewStG geht aufgrund fehlender Unternehmensidentität jedoch unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) vorliegt, gewerbesteuerlich die werbende Tätigkeit aber nicht nur vorübergehend unterbrochen wird.[5] Entsprechendes gilt bei Aufnahme einer andersartigen werbenden Tätigkeit.[6]

 

Rz. 56

Keine Unternehmensidentität besteht bei der Beteiligung eines gewerbetreibenden Einzelunternehmers an einer Personengesellschaft. Folglich können Verluste aus der Beteiligung an der Personengesellschaft allein schon deshalb nicht nach § 10a GewStG vom Gewerbeertrag des Einzelunternehmens abgezogen werden.[7] Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter seinen Anteil an der Personengesellschaft im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hält. Letztlich folgt dieses Ergebnis auch aus § 8 Nr. 8 GewStG. Die Unternehmensidentität kann dagegen zu bejahen sein, wenn das zivilrechtlich von der Personengesellschaft betriebene Unternehmen steuerlich dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Der Fall ist dies z. B. bei fehlender Mitunternehmerstellung der Mitgesellschafter, weil diese ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Hauptgesellschafter halten (Treuhandmodell).[8]

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