Rz. 57

Auch bei Personengesellschaften ist der Verlustausgleich nach § 10a GewStG, sofern Unternehmeridentität besteht, nur bei Vorliegen der Unternehmensidentität möglich.[1]

 

Rz. 58

Anders als ein Einzelunternehmen kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb unterhalten.[2] Übt die Personengesellschaft verschiedenartige Tätigkeiten gleichzeitig aus und handelt es sich bei diesen um gewerbliche Tätigkeiten, liegt auf der Ebene der Personengesellschaft ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG teilweise gewerblich tätig ist. Abzuleiten ist dies im Ergebnis aus § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 EStG.[3] In den genannten Fällen liegt nur ein Besteuerungsgegenstand vor, sodass der Gewerbeertrag für alle ausgeübten Tätigkeiten einheitlich zu ermitteln ist. Die Fiktion der rechtlichen Einheitlichkeit des Unternehmens führt dazu, dass es innerhalb desselben Erhebungszeitraums zu einem Verlustausgleich zwischen u. U. sachlich nicht zusammenhängenden Unternehmensteilen kommen kann. Dementsprechend ist in den genannten Fällen auch die für den Verlustabzug nach § 10a GewStG neben der Unternehmeridentität erforderliche Unternehmensidentität bei der Personengesellschaft zu bejahen.[4] Damit sind grundsätzlich alle im einheitlichen Gewerbebetrieb der Personengesellschaft entstandenen Fehlbeträge – Unternehmeridentität vorausgesetzt – unabhängig vom Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten ausgleichsfähig. Vor diesem Hintergrund ist Unternehmensidentität bei Personengesellschaften auch zu bejahen, wenn von dieser z. B. eine von mehreren gewerblichen Tätigkeiten aufgegeben[5] oder eine weitere gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird.[6] Letztlich folgt dies auch aus der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG. Danach wird bei verschiedenen, sachlich an sich selbstständigen Tätigkeiten im Rahmen einer Personengesellschaft der Freibetrag nur einmal gewährt.

 

Rz. 58a

Die Unternehmensidentität entfällt – Geltung hat dies auch für Personengesellschaften – mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht.[7] Vor diesem Hintergrund kann bei einer Personengesellschaft die Unternehmensidentität z. B. dadurch verloren gehen, dass diese ihre ursprüngliche gewerbliche Tätigkeit einstellt und – eventuell nach einer gewerbesteuerlich unbeachtlichen Vorbereitungsphase – eine anders gelagerte gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb begründet. Ein Verlustabzug nach § 10a GewStG scheidet in diesen Fällen aus. Von einem Wegfall der Unternehmensidentität ist dagegen nicht auszugehen, wenn die ursprüngliche gewerbliche Tätigkeit, wenn auch verkleinert, für eine gewisse Zeit neben der neuen gewerblichen Tätigkeit fortbesteht.[8] Ob im konkreten Einzelfall bei nacheinander folgenden Tätigkeiten der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der bisherige und der neue Gewerbebetrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Abzustellen ist auf die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale. Dies sind insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten sowie die Zusammensetzung des Aktivvermögens. Dabei kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass eine für den bisherigen Gewerbebetrieb wesentliche Betriebsgrundlage auch in dem neuen Gewerbebetrieb genutzt wird, auf die Weiterführung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden. Sind der bisherige und der neue Gewerbebetrieb nicht identisch, endet die sachliche Steuerpflicht für den bisherigen Gewerbebetrieb mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit. Mit der Aufnahme der neuen werbenden Tätigkeit beginnt eine neue sachliche Steuerpflicht. Fällt die Einstellung der bisherigen werbenden Tätigkeit nicht mit dem Ablauf des Kalenderjahrs zusammen, entsteht nach § 14 S. 3 GewStG ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Entsprechendes gilt für den neuen Gewerbebetrieb, wenn die insoweit maßgebliche werbende Tätigkeit nicht zu Beginn des Kalenderjahrs aufgenommen wird. Wurde in diesen Fällen auf den 31.12. des Vorjahrs ein vortragsfähiger Fehlbetrag nach § 10a GewStG festgestellt, kann dieser bei bestehender Unternehmeridentität im Folgejahr nur noch mit einem positiven Gewerbeertrag des bisherigen Gewerbebetriebs verrechnet werden. Mangels Unternehmensidentität kommt eine Verrechnung mit einem positiven Gewerbeertrag des neuen Gewerbebetriebs nicht in Betracht.[9]

 

Rz. 59

Bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs einer Personengesellschaft entfällt infolge der Veräußerung oder Aufgabe hinsichtlich des Te...

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