Nein. Werden die in der Antwort zu III.4. genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen zwar grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist. Das heißt nur insoweit die Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers die Unterhaltsaufwendungen nicht abdecken, kann ein Abzug in Höhe des verbleibenden Aufwands, also des Differenzbetrags, geltend gemacht werden.

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