Zusammenfassung

 
Überblick

Die Förderungen des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Die einzelnen Förderprogramme können auf der Webseite der ISB unter folgender Anschrift eingesehen werden: www.isb.rlp.de. Hier findet man neben den Programmen auch Formulare und Merkblätter.

1 Programmübersicht

Insbesondere folgende Programme werden durch das Land Rheinland-Pfalz gefördert:

 

Förderprogramme

Förderprogramme Förderart Antragsteller
Modernisierung selbst genutzten Wohnraums (Programm 705) Darlehen Eigentümer und Nutzungsberechtigte
Modernisierung vermieteten Wohnraums (Programm 753) Darlehen Eigentümer und Nutzungsberechtigte
Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (Programm 759) Darlehen Investoren und Kommunen
Förderung von selbst genutztem Wohnraum (Programme 701, 702, 703) Darlehen Eigentümer
Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften (Gemeinschaftswohnungen); (Programm 754, 755) Darlehen Investoren
ISB-Darlehen Wohneigentum Universell (Programm 710) Darlehen Eigentümer
Wohnen im Orts- und Stadtkern (Programm 760,761) Darlehen Investoren

2 Allgemeine Hinweise

Einkommensgrenzen

Die Förderungen des Landes Rheinland-Pfalz sind teilweise von der Einhaltung von Einkommensgrenzen nach dem § 13 Abs. 2 des Landeswohnraumfördergesetzes (LWoFG) abhängig. Es gelten insbesondere folgende Grenzen:

 
Haushaltsgröße Einkommensgrenze in EUR Jahresbruttoeinkommen in EUR
1-Personen-Haushalt 16.100 24.000
2-Personen-Haushalt    
2 Erwachsene 23.000 33.857
1 Erwachsener und 1 Kind 24.100 35.429
3-Personen-Haushalt    
3 Erwachsene 28.400 41.571
2 Erwachsene und 1 Kind 29.400 43.000
1 Erwachsener und 2 Kinder 30.500 44.571
4-Personen-Haushalt    
4 Erwachsene 33.700 49.143
3 Erwachsene und 1 Kind 34.800 50.714
2 Erwachsene und 2 Kinder 34.800 52.143
1 Erwachsener und 3 Kinder 35.800 53.714
5-Personen-Haushalt    
5 Erwachsene 39.000 56.714
4 Erwachsene und 1 Kind 40.100 58.286
3 Erwachsene und 2 Kinder 41.200 59.857
2 Erwachsene und 3 Kinder 42.200 61.286
1 Erwachsener und 3 Kinder 43.300 62.857

Die folgenden Tabellen stellen die Einkommensgrenzen mit einer bis zu 10 % und bis zu 60 % Überschreitung der in der obigen Tabelle aufgeführten Einkommensgrenzen dar:

 
Haushaltsgröße bis zu 10 % über der Einkommensgrenze (§ 13 Abs. 2 LWoFG) bis zu 60 % über der Einkommensgrenze (§ 13 Abs. 2 LWoFG)
  Einkommensgrenze Jahresbruttoeinkommen Einkommensgrenze Jahresbruttoeinkommen
1-Personen-Haushalt 17.710 26.300 25.760 37.800
2-Personen-Haushalt        
2 Erwachsene 25.300 37.143 36.800 53.571
1 Erwachsener und 1 Kind 26.510 38.871 36.850 56.086
3-Personen-Haushalt        
3 Erwachsene 31.420 45.629 45.440 65.914
2 Erwachsene und 1 Kind 32.340 47.200 47.040 68.200
1 Erwachsener und 2 Kinder 33.500 48.929 48.800 70.714
4-Personen-Haushalt        
4 Erwachsene 37.070 53.957 53.920 78.029
3 Erwachsene und 1 Kind 38.280 55.686 55.680 80.543
2 Erwachsene und 2 Kinder 39.380 57.257 57.280 82.829
1 Erwachsener und 3 Kinder 40.590 58.986 59.040 85.343
5-Personen-Haushalt        
5 Erwachsene 42.900 62.286 62.400 90.143
4 Erwachsene und 1 Kind 44.110 64.014 64.160 92.657
3 Erwachsene und 2 Kinder 45.320 65.743 65.920 95.171
2 Erwachsene und 3 Kinder 46.420 67.314 67.520 97.457
1 Erwachsener und 4 Kinder 47.630 69.043 69.280 99.971

Die Einkommensgrenzen gelten nur für Haushalte, die ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen.

3 Modernisierung selbst genutzten Wohnraums

Einkommensgrenzen beachten

Dieses Programm ist für Eigentümer gedacht, die ihre selbst genutzte Wohnung modernisieren wollen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen und bei der Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen zusätzlich über einen Tilgungszuschuss.

3.1 An wen richtet sich das Programm?

Mit dieser Zuschussförderung möchte das Land Rheinland-Pfalz Eigentümer und Nutzungsberechtigte von selbst genutztem Wohneigentum unterstützen. Dabei werden dingliche Nutzungsberechtigte nur gefördert, wenn sie vertraglich verpflichtet worden sind, für die geplanten baulichen Maßnahmen die Investitionskosten zu tragen. Eine solche Verpflichtung kann sich beispielsweise aus dem Übergabevertrag ergeben.

Wird ein Objekt angeschafft und in diesem Zusammenhang anschließend saniert, so ist der entsprechende Nachweis (Kaufvertrag mit Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) für die Förderzusage maßgeblich.

Der Antragsteller darf die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG (s. oben) um nicht mehr als 60 % überschreiten.

3.2 Was wird gefördert?

Geförderte Baumaßnahmen

Folgende Baumaßnahmen werden über dieses Programm gefördert:

  • nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung
  • dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
  • Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen
  • Maßnahmen, die dazu führen, dass die Beheizung und Wassererwärmung durch Nutzung alternativer oder regenerativer Energien erfolgt
  • Anbauten zur Erweiterung eines Objekts, wenn dadurch die Sanitäranlagen verbessert werden oder ein Aufzug angebaut wird
  • Verbesserungen im Hinblick auf barrierefreies Wohnen (DIN 18025 Teil 2)
  • im Zusammenhang mit...

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