Keine Förderung

Die Förderung nach diesem Programm wird nicht zugesagt, wenn

  • die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum niedriger als die Mietobergrenze ist,
  • mit dem Bau oder der baulichen Maßnahme nicht unmittelbar nach der Zusage begonnen werden kann,
  • mit der Maßnahme bereits vor Antragstellung begonnen wurde,
  • bei einem Ersterwerb der Abschluss des Kaufvertrags mehr als drei Monate zurückliegt,
  • der zu fördernde Wohnraum von nicht berechtigten Personen belegt ist oder an solche Personen vermietet wird.

Ist mit einer Maßnahme bereits begonnen worden, so ist eine Förderung möglich, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass der Beginn dringlich war.

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