Begriffserläuterung

Hier nun einige Erläuterungen zu den Begriffen, die im Zusammenhang mit diesem Programm immer wieder vorkommen.

 
Neubau Unter Neubau wird grundsätzlich der neu geschaffene Wohnraum angesehen. Werden von einem früheren Gebäude nur der Keller oder geringe Bausubstanz verwendet, ist dies für die Bezeichnung Neubau unschädlich.
Ersatzneubau Wird ein altes Gebäude zugunsten eines neuen Gebäudes abgerissen, so wird hierin ein Ersatzneubau gesehen. Der Abriss des alten Gebäudes soll grundsätzlich nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Gebäude auf demselben Grundstück befinden müssen.
Ausbau

Als Ausbau bezeichnet man die Herrichtung von bestehenden Gebäudeteilen (z. B. Dachgeschoss) zu Wohnzwecken. Bedingung ist, dass der entsprechende Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen.
Umwandlung

Unter Umwandlung versteht man die bauliche Umgestaltung von bestehenden Räumen in der Wohnung, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen.
Umbau

Mit Umbau wird die Veränderung von Wohnraum bezeichnet, um Schäden zu beseitigen oder dauerhafte Wohnraumnutzung wieder zu ermöglichen. Auch die Anpassung an geänderte heutige Wohnbedürfnisse fällt hierunter.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen.
Erweiterung

Wird ein Gebäude aufgestockt oder an diesem angebaut, so spricht man von einer Erweiterung.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Baukosten inklusive der Baunebenkosten mindestens 850 EUR pro m2 Wohnfläche betragen.
Schwerbehinderte Menschen

Als schwerbehinderte Menschen im Sinne dieses Programms gelten Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (IX. SGB) nachweisen können.

Dies trifft auch auf pflegebedürftige Personen zu (XI. SGB), wenn sie wegen ihrer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf besondere bauliche Anforderungen angewiesen sind. Dies gilt insbesondere für Rollstuhlfahrer.
Gemeinschaftswohnung

Dieses Programm fördert Gemeinschaftswohnungen mit Wohnplätzen für Wohngruppen und/oder Wohngemeinschaften als Individualwohnplätze und Mehrpersonenplätze.

Ein Wohnschlafraum für eine Person darf dabei 14 m2 nicht unterschreiten; bei zwei Personen mindestens 25 m2.

Individualwohnplätze sollen jeweils einen Wohnschlafraum, Vorraum, Sanitärraum und eine Kochgelegenheit haben.

Mehrpersonenwohnplätze müssen eine Küche und einen Essplatz für mehrere Personen haben. Weiterhin müssen dort Wohnschlafräume, ein Sanitärraum und ein Gäste-WC eingerichtet werden.

Für jede Wohngruppe oder Wohngemeinschaft ist mindestens ein Gemeinschaftsraum einzurichten, der zum Aufenthalt der Bewohner, Gäste und Pflegekräfte vorgesehen ist.

Weiterhin ist zusätzlich für jede Wohngruppe oder Wohngemeinschaft ein Wasch- und Trockenraum vorzuhalten.

In einem Gebäude sollen maximal zwei Gemeinschaftswohnungen eingerichtet werden. Eine Gemeinschaftsgruppe soll aus maximal 12 Personen bestehen.
"Ältere" Als ältere Personen gelten Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Barrierefreiheit Für die Barrierefreiheit gilt die DIN 18040-2, für Wohnungen für Rollstuhlfahrer die DIN 18040-2R.
Fertigstellung Eine Wohnung gilt als fertiggestellt, wenn einem Bewohner zugemutet werden kann, in der Wohnung zu wohnen. Man spricht hier auch von der Bezugsfertigkeit.

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