Baumaßnahme

Gefördert werden

  • der Neubau eines Objekts,
  • der erstmalige Erwerb eines Objekts (innerhalb von 18 Monaten nach Bezugsfertigkeit),
  • der Ersatzneubau nach Abriss,
  • der Ausbau,
  • der Umbau,
  • die Umwandlung und
  • die Erweiterung

von Gemeinschaftswohnungen für Wohngruppen oder Wohngemeinschaften.

Wohngruppe oder Wohngemeinschaft

Die Wohnungen müssen zum Gemeinschaftswohnen bestimmt sein. Dabei wird zwischen Wohngruppen und Wohngemeinschaften unterschieden:

 
Wohngruppe hier erfolgt die Förderung für betreute Wohngruppen mit älteren Menschen, volljährige Behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen
Wohngemeinschaften mindestens 4 Bewohnerplätze für Studierende, Auszubildende, ältere oder behinderte Menschen

50 m2

Die förderfähige Wohnfläche berechnet sich aus der Fläche der Individualwohnplätze oder Mehrpersonenwohnplätze zuzüglich der Anteile an den Gemeinschaftsräumen und -flächen. Es werden höchstens 50 m2 Wohnfläche je Bewohner als förderfähige Wohnfläche berücksichtigt. Die berechnete Summe der Quadratmeter ist kaufmännisch auf ganze Quadratmeter zu runden.

Einkommensgrenzen

In dem geschaffenen Wohnraum dürfen grundsätzlich nur folgende Personenkreise/Haushalte einziehen:

  • Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG nicht überschreiten (s. Abschn. 2),
  • Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 % überschreiten (s. Abschn. 2).

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