3.2.1 Anforderungen an den Belegenheitsort

In Mecklenburg-Vorpommern

Wer die Förderung beantragen möchte, muss belegungsgebundene Wohnungen in Gemeinden des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern schaffen. In den Gemeinden muss aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit mittleren Einkommen bestehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Gemeinden, in denen die Leerstandsquote die wohnwirtschaftlich gebotene Fluktuationsreserve von 4 % unterschreitet. Zudem muss die Gemeinde in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren benannt sein (s. Abschn. 2.13). Neben diesen Gemeinden können Vorhaben in Gemeinden, die in einem regionalen Raumentwicklungsprogramm als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen wurden und mehr als 2.000 Einwohner haben, gefördert werden.

3.2.2 Anforderungen an die Gebäude

Wohnzwecke

Das geförderte Gebäude muss überwiegend Wohnzwecken dienen. Enthält das Gebäude geförderte und frei finanzierte Wohnungen sowie/oder nicht nur zu Wohnzwecken genutzte Räume, müssen die Investitionskosten gemäß dem Förderzweck aufgeteilt werden. Gefördert werden nur der Anteil der Gesamtausgaben, der auf die belegungsgebundenen Wohnungen entfällt. Als Aufteilungsmaßstab sind die Flächenverhältnisse maßgebend.

3.2.3 Anforderungen an die Maßnahmen

Barrierefrei

Die Wohnungen müssen nach ihrer Fertigstellung barrierearm oder barrierefrei sein. Die Wohnungen müssen nach Fläche und Ausstattung zur dauernden Führung eines Haushalts bestimmt sein. Die Kommunen haben zudem den Bedarf der antragsgegenständlichen Wohnungen anhand von Darlegungen zur örtlichen Bevölkerungsentwicklung sowie der entsprechenden wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt.

Gefördert wird der Wohnungsbau bei Haushalten mit Einkommen innerhalb der Grenzen der Einkommensgrenzenverordnung. Konkret: Die Mieter benötigen einen sog. Wohnberechtigungsschein.

 
Hinweis

Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein

Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben auf einer wirtschaftlichen, kostengünstigen und flächensparenden Bauweise basiert.

3.2.4 Förderausschluss

Ferienwohnungen

Diese Maßnahmen werden nicht gefördert:

  • Wohnungen, die als Behelfs- und Primitivbau, Wohnlaube oder Baracke anzusehen sind.
  • Wohnungen, die wegen ihrer Lage und Grundrissgestaltung keinen ausreichenden Wohnwert besitzen (z. B. Kellerwohnungen).
  • Wohnungen, die wegen ihrer Grundrissgestaltung Wohnheimcharakter aufweisen.
  • Ferien- oder Gästewohnungen.
  • Wohnungen, die durch einen Umbau eines bestehenden Gebäudes allein durch Instandsetzung oder Modernisierung geschaffen werden.
  • Wohnungen, mit deren Bau vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurde.

Kein Beginn

Nicht als Beginn vor Bewilligung werden folgende Maßnahmen angesehen:

  • Erwerb eines Grundstücks
  • Erteilung eines Auftrags zur Planung oder Bodenuntersuchung
  • Herrichten des Grundstücks (DIN 276 KG 210)

Nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde kann diese einen vorzeitigen Baubeginn zulassen.

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