Modernisierungsmaßnahmen

Über dieses Programm fördert das Land Hessen Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungen, die vor dem 1.1.1995 bezugsfertig waren. Förderungsfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: Verbesserung

  • des Wohnungszuschnitts zugunsten einer größeren Wohnung (z. B. Zusammenlegung zweier kleiner Wohnungen),
  • der Beleuchtung,
  • der Belüftung,
  • der Beheizung (dies gilt nicht, wenn die Maßnahme über ein KfW-Programm finanziert werden kann),
  • der Energie- und Wasserversorgung,
  • der sanitären Einrichtungen,
  • der Entwässerung,
  • des Feuchtigkeitsschutzes,
  • des Schallschutzes,
  • der Wohnbedingungen für ältere oder behinderte Menschen im Gebäude und den Außenanlagen,
  • Instandsetzungskosten, die durch die Modernisierung verursacht werden.

Das Förderobjekt muss mindestens 4 Wohnungen haben. Besteht ein Erbbaurecht, so muss die planmäßige Darlehenslaufzeit um mindestens 10 Jahre durch das Recht überschritten werden. Die zu modernisierenden Wohnungen müssen seit mindestens 20 Jahren bezugsfertig sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,

  • die nach dem Baurecht nicht gesichert sind;
  • die bereits durch ein zinsverbilligtes Darlehen der KfW-Förderbank gefördert werden;
  • mit denen vor Antragstellung begonnen worden ist;
  • die zur Versorgung des Bauherrn oder seiner Angehörigen dienen sollen (Selbstnutzung);
  • bei denen eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung des Wohnraums fraglich ist;
  • bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt oder die Bonität und gestellten Sicherheiten nicht ausreichen.
 
Hinweis

Keine Doppelförderung

Keine Doppelförderung

Werden die obigen Maßnahmen im Einzelnen bereits durch KfW-Programme (z. B. "Altersgerecht Umbauen") gefördert, so werden über dieses Programm keine weiteren Darlehen zur Verfügung gestellt.

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