Älter als 4 Jahre

Eine Wohnung gilt als gebraucht, wenn diese 4 Jahre nach der Bezugsfertigkeit erworben wird.

Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Schaffung neuen Wohnraums

Als förderfähige Maßnahmen werden hier folgende Maßnahmen angesehen:

  • Ausbau nicht genutzter Flächen (z. B. Dachgeschoss)
  • Erweiterungen bestehender Gebäude
  • Umwidmung von bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
  • Erneuerung von bisher nicht mehr nutzbaren Wohnraums

Alle Maßnahmen müssen einen energetischen Zweck erfüllen. Maßgeblich sind hier insbesondere die Werte des Gebäudeenergiegesetzes.

 
Wichtig

Klimaschutzregelung Dachsanierungen

Erfolgt eine grundlegende Dachsanierung an einem Gebäude, besteht die Pflicht, eine Fotovoltaikanlage mit einzubauen.

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