3. eine dritte Person

  a) sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt,
  b) sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder
  c) auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder ...
 

Rz. 526

[Autor/Stand] Kombination von Tatbestandsmerkmalen. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erweitert das Vorliegen von nahestehenden Personen auch auf Konstellationen, in denen ein Dritter sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist (Buchst. a), sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat (Buchst. b) oder auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Buchst. c).[2] Insoweit besteht zwischen den an der Geschäftsbeziehung beteiligten Personen keine direkte wesentliche Beteiligung, kein Anspruch auf ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses und kein beherrschender Einfluss. Ferner muss der Dritte nicht im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sein.[3] Es kann sich dabei um eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft handeln.[4] Erfasst werden insbesondere Schwestergesellschaften, an denen eine gemeinsame dritte Person beteiligt ist. Nicht ausreichend war nach der alten Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Kombination von wesentlicher Beteiligung und Beherrschung.[5] Mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021[6] ist diese Lücke geschlossen worden, wenngleich die Gesetzesbegründung an dieser Stelle lediglich von einer "Klarstellung" spricht.[7] Allerdings geht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 hervor, dass gegenüber der Person und dem Steuerpflichtigen unterschiedliche Merkmale der Buchst. a-c bestehen können. Beispielhaft kann der Dritte einerseits am Stpfl. wesentlich beteiligt sein und andererseits gegenüber der Person einen Anspruch auf ein Viertel des Gewinns haben.[8]

 

Rz. 526.1

[Autor/Stand] Wesentliche Beteiligung. Zwar erwähnt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a nicht ausdrücklich unmittelbare und mittelbare wesentliche Beteiligungen. Der Ausdruck "wesentliche Beteiligung" wird jedoch in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a in diesem Sinne gesetzlich definiert. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a verwendet die gesetzliche Definition und ist deshalb i.S. von unmittelbaren und mittelbaren wesentlichen Beteiligungen zu verstehen.[10] Hierbei wird der Anwendungsbereich des § 1 bei Dreieckverhältnissen erweitern. Neben einer Beteiligung am gezeichneten Kapital umfasst § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a nunmehr auch die wesentliche Beteiligung an den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen.[11]

 

Rz. 526.2

[Autor/Stand] Anspruch auf Gewinn oder Liquidationserlös. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b erweitert die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b vorgenommene tatbestandliche Erweiterung auf Anspruch auf Gewinn oder Liquidationserlös auch auf Dreiecksfälle.[13]

 

Rz. 527

[Autor/Stand] Beherrschender Einfluss. Betroffen sind vor allem Geschäftsbeziehungen zwischen Schwestergesellschaften. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c begründet auch der Fall ein Nahestehen zwischen dem Stpfl. (Rz. 108 ff.) und der Person (Rz. 501 ff.), dass ein Dritter auf beide Personen einen beherrschenden Einfluss ausübt (Rz. 522). An die dritte Person werden selbst keine weiteren gesetzlichen Anforderungen gestellt. Die dritte Person kann ihrerseits eine natürliche oder juristische sein. Sie kann Körperschaft, Vermögensmasse, Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft sein.[15] Sie kann im Inland oder im Ausland ansässig sein. Sie muss nicht im Inland steuerpflichtig sein. In der Praxis sind Fälle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c äußerst selten.

 

Rz. 528– 530

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[2] Vgl. Pohl in Brandis/Heuermann, § 1 AStG Rz. 65.
[4] Vgl. Hofacker in Haase3, § 1AStG Rz. 152; Pohl in Brandis/Heuermann, § 1 AStG Rz. 65.
[5] A.A. Kraft in Kraft2, § 1 AStG Rz. 184.
[6] § 1 Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2035 = BStBl. I 2021, 874.
[7] A. A. BT-Drucks. 19/28652, 46: "Klarstellung"; Pohl in Brandis/Heuermann, § 1 AStG Rz. 65.
[8] A.A. Kraft in Kraft2, § 1 AStG Rz. 184.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[10] Vgl. Pohl in Brandis/Heuermann, § 1 AStG Rz. 65.
[11] Vgl. Haßfurter in BeckOK, § 1 AStG Rz. 262.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[13] Vgl. Haßfurter in BeckOK, § 1 AStG Rz. 266; Grotherr, IStR 2020, 773 (779); Ditz/Licht/Linnemann, ISR 2022, 165 (168).
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tch...

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