4. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. ...
 

Rz. 531

[Autor/Stand] Einflussnahme. Die Vorschrift ist wortgleich mit der früheren Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 a.F. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 soll das Nahestehen gegenüber dem Stpfl. auch durch das Imstande sein einer Person oder des Stpfl. begründet werden, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auf den Stpfl. oder die Person auszuüben. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist hierzu kein beherrschender Einfluss erforderlich.[2] Zu dem Gesetzestatbestand ist kritisch anzumerken, dass er in der Vergangenheit keine praktische Wirkung entfaltete. Die Vorschrift ist vielmehr Ausdruck des Bemühens des Gesetzgebers, jede auch nur theoretisch denkbare Form des Nahestehens erfassen zu wollen. Damit schießt der Gesetzgeber über das vernünftigerweise Gebotene weit hinaus.

 

Rz. 532

[Autor/Stand] Geschäftsfremde Einflussnahmemöglichkeit. Die Regelung ist wenig klar und kaum nachvollziehbar.[4] In Abgrenzung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c stellt Nr. 4 nur auf Einflussnahmemöglichkeiten zwischen dem Stpfl. und der potenziell nahestehenden Person und umgekehrt ab. Die Einflussnahmemöglichkeiten Dritter auf den Stpfl. und die potenziell nahestehende Person sind innerhalb der Nr. 4 ohne Bedeutung. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 setzt allerdings nur Einflussnahmemöglichkeiten und nicht auch eine tatsächliche Einflussnahme voraus. Auch genügt innerhalb der Nr. 4 an sich jede Einflussnahmemöglichkeit. Die eine Person muss also tatsächlich imstande sein, einen allgemeinen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auf die andere Person auszuüben, sodass bei der Gestaltung der zu beurteilenden Geschäftsbeziehung kein für die fremdübliche Aushandlung von deren Bedingungen ausreichender Interessengegensatz besteht.[5] Aus dem Vergleich der Nr. 4 zu den Nr. 2 und 3 Buchst. c lässt sich ableiten, dass eine Einflussnahmemöglichkeit i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 von einem besonderen Gewicht – wenngleich ein beherrschender Einfluss nicht notwendig ist – sein muss. Die geschäftsfremde Einflussnahmemöglichkeit muss in ihrer Wirkung die Geschäftsbeziehung betreffen, die Gegenstand des Fremdvergleichs ist.[6] Sie muss jedoch ihren eigentlichen Entstehungsgrund außerhalb dieser Geschäftsbeziehung haben. Unklar ist, ob der Entstehungsgrund in einer anderen Geschäftsbeziehung bestehen kann[7] oder ob er gewissermaßen nichtgeschäftlicher (= außerbetrieblicher) Natur sein muss.[8] Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist jede Einflussnahmemöglichkeit auf eine Geschäftsbeziehung in Betracht zu ziehen, die ihren Entstehungsgrund außerhalb "dieser" Geschäftsbeziehung hat. Danach kann die Einflussnahmemöglichkeit auch durch eine andere Geschäftsbeziehung begründet sein (z.B. Marktbindungsvertrag, Konkurrenzausschlussabsprache, Vertriebsbindung). Dies führt allerdings zu der im Einzelfall schwierigen Abgrenzungsfrage, wann eine Einflussnahmemöglichkeit durch "diese" und wann sie durch eine andere Geschäftsbeziehung begründet ist. Die Einflussnahmemöglichkeit muss jedenfalls schon bei Abschluss der Geschäftsbeziehung bestanden haben, die der Grund für die Einkünfteminderung ist. Fälle einer Marktbeherrschung können ein Monopol oder ein Oligopol sein. Derartige Einflussnahmemöglichkeiten sind aber durch den Markt begründet und in diesem Sinne "betrieblicher Natur", weshalb sie eine Gewinnkorrektur gerade nicht rechtfertigen.[9] Die bestehenden Unklarheiten zwingen letztlich dazu, die verwendeten Begriffe eng auszulegen. Im Übrigen besteht eine Einflussnahmemöglichkeit nicht, wenn dieser eine treuhänderische Bindung entgegensteht.[10]

 

Rz. 533

[Autor/Stand] Eigenes Interesse[12] an der Einkünfteerzielung durch den anderen. Das Nahestehen des Stpfl. zu einer Person kann gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auch dadurch vermittelt werden, dass entweder der Stpfl. ein eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung der Person oder die Person ein eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung des Stpfl. hat (Rz. 535). Die Regelung hatte vor 1972 im deutschen Steuerrecht kein Vorbild. Sie ist eine abschließende, die auf eine Ausdehnung des Ausdrucks "Nahestehen" zielt. Der Gesetzgeber wollte missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten erfassen, die jedoch nicht konkret auszumachen sind. Die Vorschrift trägt die Gefahr in sich, den Ausdruck "Nahestehen" ausufern zu lassen. Sie steht nicht mit Art. 9 OECD-MA in Einklang, weshalb sie im Verhältnis zu DBA-Staaten nur eingeschränkt durchsetzbar ist (Rz. 40 ff.). Sie hat in der Praxis wenig Bedeutung gehabt. Zu Auslegungszwecken ist insb. das BFH-Urteil v. 19.1.1994[13] zu beachten.

 

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