(2) Satz 1 Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn ...,

 

Rz. 501

[Autor/Stand] Begriff. § 1 Abs. 1 erfordert eine Geschäftsbeziehung zu einer dem Stpfl. nahestehenden Person. Unter den Begriff "Person" fällt jede, die die Eignung hat, Vereinbarungen zu treffen, die Gegenstand einer Gewinnverlagerung sein können. Insoweit sind an die nahestehende Person die gleichen Anforderungen wie an den Stpfl. zu stellen (vgl. Rz. 108 ff.). Die nahestehende Person muss nicht notwendigerweise rechtsfähig und/oder geschäftsfähig sein. Sie kann ihrerseits beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sein. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise im Inland einer persönlichen Steuerpflicht unterliegen. Welche Personen dem Stpfl. nahestehen, bestimmt § 1 Abs. 2 in Form einer gesetzlichen Definition. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Ausdrücke "nahestehende Personen" und "voneinander unabhängige Dritte" bzw. "fremde Dritte" sich wechselseitig ausschließen, weshalb es in Grenzbereichen zulässig ist, den Ausdruck "nahestehende Person" im Umkehrschluss aus dem Ausdruck "voneinander unabhängige Dritte" abzuleiten und umgekehrt.

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Gesetzliche Definition. § 1 Abs. 2 regelt, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist, zu der die Geschäftsbeziehung bestehen muss (Rz. 504 ff.). Dazu ist kritisch anzumerken, dass der Begriff nicht mit dem gleichlautenden identisch ist, wie er von der Rspr. im Bereich der vGA und der verdeckten Einlage verwendet wird.[3] § 1 gebietet eine Überprüfung der Geschäftsbeziehungen zu der nahestehenden Person im Ausland nach dem Fremdvergleichsgrundsatz mit dem Ziel festzustellen, ob der Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. der vorläufig ermittelte Einkünftebetrag durch die Vereinbarung unangemessener Bedingungen gemindert wurde. Halten die vereinbarten Bedingungen dem Fremdvergleich nicht stand, so greift die Rechtsfolge des § 1 ein, die in einer Hinzurechnung zum Unterschiedsbetrag (vorläufig ermittelten Einkünftebetrag) besteht. Die Rechtsfolge gilt allerdings nur "unbeschadet anderer Vorschriften". Was unter dieser Formulierung zu verstehen ist, ist in Rz. 172 ff. ausgeführt.

 

Rz. 503

[Autor/Stand] Auslegungskriterien. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 sollte zwischen einem Nahestehen aufgrund einer Beteiligung bzw. eines Gewinn- oder Liquidationsanspruchs und einem Beherrschungsverhältnis sowie einem solchen aufgrund besonderer Einflussnahmemöglichkeiten bzw. partieller Interessenidentität unterschieden werden. Das Nahestehen aufgrund einer Beteiligung oder eines Gewinn- oder Liquidationsanspruchs oder eines Beherrschungsverhältnisses unterwirft alle bestehenden Geschäftsbeziehungen der Rechtsfolge des § 1. Beruht dagegen das Nahestehen auf besonderen Einflussnahmemöglichkeiten bzw. auf einer Interessenidentität, dann muss die Einflussnahmemöglichkeit bzw. die Interessenidentität bezüglich der konkreten Geschäftsbeziehung bestehen, um die Rechtsfolge des § 1 auszulösen.[5]

 

Rz. 504

[Autor/Stand] Das Nahestehen von mindestens zwei Personen. Die Anwendung der Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 setzt außerhalb des § 1 Abs. 5 das Nahestehen von mindestens zwei Personen voraus. Das entsprechende Nahestehen steht im Gegensatz zu der Beziehung zwischen fremden Unternehmen. Beide Begriffe schließen sich wechselseitig aus, weshalb im Umkehrschluss von dem einen auf das andere rückgeschlossen werden kann. Die Personen, die einander potenziell nahestehen, können natürliche oder juristische, in- oder ausländische, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige, geschäftsfähige oder nicht geschäftsfähige sein. Es kann sich auch um eine oder mehrere Körperschaften oder Vermögensmassen handeln. Die Personen können innerhalb von Gemeinschaften (Erbengemeinschaft; Gesamthandsgemeinschaft) auftreten. In diesem Fall kommt es nicht auf das Nahestehen zu der Gemeinschaft, sondern nur auf das zu der einzelnen Person an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft keine Mitunternehmerschaft ist und deshalb § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung findet (vgl. Rz. 221 ff.). Es müssen nicht beide Personen im Inland potenziell steuerpflichtig sein.[7] Sie können umgekehrt beide, jedoch muss mindestens eine von ihnen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Welcher Steuerpflicht sie in einem ausländischen Staat unterliegen, ist irrelevant. Bei Personengesellschaften ist zu beachten, dass sie "Steuerpflichtiger" i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 erster Hs. n.F. sein können (Rz. 221 ff.).[8] Sie sind Personen und können gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Hs. AStG auch eine dem Stpfl. (= Gesellschafter) nahestehende Person sein (Rz. 508).[9]

 

Rz. 505

[Autor/Stand] Das Einander-Nahestehen zweier Personen drückt im Übrigen nur eine zwischen ihnen bestehende unmittelbare oder mittelbare Beziehung aus, die die Eignung hat, Einfluss auf Geschäftsbeziehungen zwischen ihnen zu nehmen, weshalb innerhalb derselben Bedingungen vereinbart sein können, die denen nicht entsprechen, die untereinander fremde ...

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