1. Grundregel (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG)

"Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren (...) ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist".

a) Prüfungsreihenfolge

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Prüfungsreihenfolge. Hieraus ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge:

b) Rechte

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Normverweis auf § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die Nutzungsüberlassung bzw. die Überlassung des Rechts auf Nutzung bestimmter Rechte an. Bei den hierin aufgeführten Rechten handelt es sich angesichts des Wortlauts "insbesondere" nicht um einen abschließenden Rechtekatalog, sondern um Regelbeispiele.[3] Die diesbezügliche Formulierung entspricht wortlautgetreu der Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Solcherart enthält § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG einen Normverweis auf sämtliche Rechte, die auch von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst sind.[4] Dieser Gleichlauf ist vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung intendiert gewesen.[5] Entsprechend kann zu Auslegungszwecken auf die weiterführenden Begriffsdefinitionen in § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 73a Abs. 2 und 3 EStDV sowie die in diesem Kontext ergangenen BMF Schreiben[6] zurückgegriffen werden.[7] Umgekehrt führt dies zum "Import" der aus § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 73a Abs. 2 und 3 EStDV bekannten Rechtsunsicherheiten.[8]

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Rechtebegriff. Unter Zugrundelegung dessen werden Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie ungeschützte Rechte an gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Pläne, Muster und Verfahren erfasst:

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Urheberrechte. Urheberrechte umfassen die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, in denen künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke (§ 2 Abs. 1 UrhG) geschaffen und der Verwertung bzw. Nutzung zugeführt werden. Vom Anwendungsbereich des UrhG ist insbesondere (Computer-)Software erfasst.[11] Dabei betrifft das deutsche Urheberrecht einerseits die persönlichkeitsrechtlichen Beziehungen zum Werk und andererseits die vermögensrechtlichen Befugnisse darüber. Dem Urheber soll die Entscheidungsmöglichkeit bleiben, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt letztlich, dass das Urheberrecht zu Lebzeiten nicht zivilrechtlich übertragbar ist (§ 29 Abs. 1 UrhG). Zudem besteht eine lange Schutzzeit von 70 Jahren (§ 64 UrhG).

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Qualität des Urheberrechts. Die Möglichkeit zur Einräumung eines Nutzungsrechts an den urheberrechtlich geschützten Werken kann ausschließlich oder nicht-ausschließlich erfolgen sowie Beschränkungen inhaltlicher, räumlicher oder zeitlicher Natur unterliegen (§ 31 UrhG). Im Gegensatz zum nicht-ausschließlichen Nutzungsrecht wirkt das ausschließliche Nutzungsrecht über die Gewährung eines negativen Vetorechts wie ein dingliches Recht. Dafür stehen dem Urheber in Kontext mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht besondere Rückrufrechte zur Verfügung (§§ 41 f. UrhG).[13]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Gewerbliche Schutzrechte. Auch die gewerblichen Schutzrechte dienen dem Schutz der Ergebnisse der geistigen "Produktion". Erfasst sind Rechte, die nach Maßgabe des Designgesetzes, Patentgesetzes, Markengesetzes oder Gebrauchsmustergesetzes geschützt sind.

Anders als die Urheberrechte stellen die gewerblichen Schutzrechte keine ausgeprägten Persönlichkeitsrechte dar. Entsprechend sind die Schutzfristen durchweg kürzer und die gewerblichen Schutzrechte auch zivilrechtlich übertragbar.[15]

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Katalog an nicht gewerblichen Schutzrechten. Keine gewerblichen Schutzrechte sind demgegenüber grundsätzlich Domains, arzneimittelrechtliche Zulassungen, arzneimittelrechtlicher Unterlagenschutz sowie Know-how:

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Domains. Domains qualifizieren nicht als Schutzrecht, sondern stellen lediglich eine technische Adresse im Internet dar.[18] Domains unterhalb der Top Level Domain ".de" werden von der zentralen Registrierungsstelle DENIC eG verwaltet. Hierbei handelt es sich um keine staatliche Stelle, sondern um eine Genossenschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht.[19] Demgegenüber vergibt das Deutsche Patent- und Markenamt keine Domains. Zwar können Domains grundsätzlich als Marken angemeldet werden. Für die Eintragung einer Marke gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung als Domain. So können Domainnamen grundsätzlich nur dann kraft Eintragung[20] i.S.d. § 4 Nr. 1 MarkenG Marken...

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