(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. |
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; |
2. |
Werke der Musik; |
3. |
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; |
4. |
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; |
5. |
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; |
6. |
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; |
7. |
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. |
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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