„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden:

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972;
  2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972;
  3. (weggefallen)
  4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.”
 

Rz. 6

[Autor/Stand] Änderungen. § 20 Abs. 1 sah in seiner am 13.9.1972 in Kraft getretenen Fassung einen Vorbehalt bezogen auf § 20 Abs. 4 vor. Damals wurde § 20 Abs. 1 noch nach Buchst. a–d untergliedert, wobei Buchst. c die erstmalige Anwendung von § 3 (Vermögensteuer) betraf, der durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[2] mit Wirkung zum 1.1.1997 ersatzlos aufgehoben wurde. Deshalb wurde auch § 20 Abs. 1 Buchst. c aufgehoben. Im EG zum KStRefG v. 6.9.1976[3] wurde in § 20 Abs. 1 hinter den Worten "Die Vorschriften dieses Gesetzes sind" die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt. § 20 Abs. 4 wurde gleichzeitig neu angefügt. Im StÄndG 1992[4] wurde aus dem § 20 Abs. 1 der § 21 Abs. 1. Im StandOG v. 13.9.1993[5] wurde § 21 Abs. 1 vollständig neu gefasst. Damals wurden die Buchst. a–d durch die Nrn. 1–4 ersetzt. Seit dem JStG 1997 gilt die Vorschrift unverändert fort.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Vorschriften dieses Gesetzes. Unter den Vorschriften dieses Gesetzes sind einerseits nur die des AStG, andererseits aber alle Vorschriften des AStG zu verstehen. Die Einschränkung nur auf die Vorschriften des AStG bedeutet, dass § 21 Abs. 1 keinerlei Rechtsfolgen auf die Art. 2–6 AußStRG nach sich zieht. Das AußStRG enthält im Übrigen keine dem § 21 Abs. 1 entsprechende Vorschrift, weshalb insoweit Art. 8 AußStRG maßgebend ist. Die Ausdehnung des § 21 Abs. 1 auf alle Vorschriften des AStG hat nicht nur die Bezugnahme auf §§ 215, sondern ebenso die Bezugnahme auf §§ 1619 zum Gegenstand. Mag man § 1 noch als Gewinnermittlungsvorschrift ansehen und deshalb seine zeitliche Anwendung auf Veranlagungszeiträume übertragen, so ist diese Betrachtungsweise insbesondere bezogen auf die §§ 16 und 17 nur teilweise realisierbar. Die §§ 16 und 17 begründen nämlich Verpflichtungen, die sich unter Umständen auf solche Geschäfte beziehen, die zeitlich vor Inkrafttreten des AStG gelegen sind. Die Steuerinländer können den ihnen in §§ 16, 17 auferlegten Pflichten unter Umständen gerade deshalb nicht nachkommen, weil sie sich nicht rechtzeitig auf diese Pflichten einrichten konnten (zB Unterlagen über Art und Weise der Geschäftsabwicklung u.a.m.). Andere Unterlagen (zB Bilanzen usw.), die sich auch auf die Zeit vor Inkrafttreten des AStG erstrecken, werden dagegen ohne Schwierigkeiten vorgelegt werden können, weil sie sich auch auf eine Zeitspanne beziehen, die die Zeit nach Inkrafttreten des AStG berührt. Schließlich wird man in Zweifelsfällen beachten müssen, ob die Erfüllung der in §§ 16, 17 den Steuerinländern auferlegten Pflichten faktisch möglich und zumutbar ist.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Einkommensteuer. Zu unterscheiden ist zwischen § 1, §§ 25, § 6, §§ 7–14, § 15 und §§ 16 ff. § 1 findet auf die Ermittlung von Einkünften Anwendung, die der Besteuerung im Veranlagungszeitraum 1972 und später unterworfen sind. §§ 25 sind erstmalig auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31.12.1971 erzielt werden. Besonders hinzuweisen ist jedoch auf § 21 Abs. 2. § 6 findet auf die in der Vorschrift genannten Wegzugstatbestände Anwendung, soweit sie in tatsächlicher Hinsicht nach dem 31.12.1971 vollzogen wurden. Bei der erstmaligen Anwendung der §§ 7–14 ist auf den für die Hinzurechnung maßgeblichen Beteiligungszeitpunkt abzustellen. Dies ist jeweils das Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft. Dies hat auch der BFH in seinem Urteil v. 9.11.1983[8] so entschieden. Damit findet die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung erst auf Zwischeneinkünfte von Wirtschaftsjahren Anwendung, die am 1.1.1972 oder später enden. Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft erzielt werden, das am 31.12.1971 endet, unterlagen noch nicht der Hinzurechnungsbesteuerung. Am 31.12.1971 waren §§ 7–14 noch nicht anzuwenden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Körperschaftsteuer. Im Rahmen der Körperschaft können nur die §§ 7–14 und die §§ 1619 Relevanz haben. Insoweit gilt das in Rz. 8 Gesagte sinnentsprechend.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Vermögensteuer. § 3 aF war erstmalig auf Neu- und Nachveranlagungen auf den Stichtag 1.1.1973 anzuwenden. Die Vorschrift wurde durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[11] mit Wirkung zum 1.1.1997 aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 21 Abs. 1 dessen Nr. 3 gestrichen. Im Rahmen des § 3 waren auch §§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 15 zu beachten. § 5 Abs. 1 Satz 2 wurde erst durch das ErbStRefG v. 17.4.1974[12] eingefügt. Die Änderung trat mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in Kraft[13], was ihre Anwendung auf die Vermögensteuer per 1.1.1973 ausschließt.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Erbschaftsteuer. § 4 war erstmalig auf Erwerbe anzuwenden, be...

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