„(9) [1] § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. [2] § 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt.”

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Gesetzesänderungen. § 21 Abs. 9 wurde durch das StandOG v. 13.9.1993[2] angefügt. Er bestand damals aus nur einem Satz. Er erhielt durch das StMBG v. 21.12.1993[3] einen Satz 2. Die Vorschrift wurde seitdem nicht geändert.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Satz 1. § 21 Abs. 9 Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 und des § 10 Abs. 3 Satz 1 idF des StandOG v. 13.9.1993.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Satz 2. § 21 Abs. 9 Satz 2 betrifft die erstmalige Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 1 idF des StMBG v. 21.12.1993, der die Ermittlung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter regelte. Die Vorschrift ist erstmalig auf Wirtschaftsjahre ausländischer Kapitalanlagegesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.1993 beginnen.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] StandOG v. 13.9.1993, BGBl. I 1993, 1569 (1585) = BStBl. I 1993, 74.
[3] StMBG v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 (2332) = BStBl. I 1994, 72.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020

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