Rz. 1897

[Autor/Stand] Abkommensrechtliche Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Aus der Zuordnung der Aufwendungen der Arbeitnehmerentsendung können Folgen für die Zuordnung des Besteuerungsrechts für die von dem entsandten Arbeitnehmer erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit resultieren.[2] Vor diesem Hintergrund vertritt die Finanzverwaltung in dem zur abkommensrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ergangenen BMF-Schreiben v. 12.11.2014 eine den VWG-Arbeitnehmerentsendung entsprechende Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Arbeitgebers.[3] Hintergrund ist die Systematik des Art. 15 OECD-MA, dem das jeweils anzuwendende Länderabkommen häufig nachgebildet ist.[4] Nach Art. 15 OECD-MA steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, sobald durch den zeitlichen Umfang der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat die Grenze von 183 Tagen überschritten wird (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA) oder die Gehaltszahlungen das Steueraufkommen eines im Tätigkeitsstaat ansässigen wirtschaftlichen Arbeitgebers mindern (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c OECD-MA).[5] Unterschreitet die Dauer der Entsendung die Zeitgrenze[6] von 183 Tagen, ist insoweit von Bedeutung, ob die aufnehmende Konzerngesellschaft die Stellung eines wirtschaftlichen Arbeitgebers einnimmt.[7] Ist dies der Fall, steht von dem ersten Tag der Auslandstätigkeit an dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

 

Rz. 1898

[Autor/Stand] Wirtschaftliches Tragen der Aufwendungen für entsandte Arbeitnehmer. Im Rahmen der Einkunftsabgrenzung ist die Frage zu beantworten, ob die aufnehmende Konzerngesellschaft mit dem Aufwand der Entsendung zu belasten ist. Mit der Entscheidung über die Weiterbelastung der Aufwendungen der Entsendung wird damit auch zugleich entschieden, ob die aufnehmende Konzerngesellschaft die Aufwendungen des entsandten Arbeitnehmers i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA wirtschaftlich trägt. So erfolgt bei von den VWG-Arbeitnehmerentsendung erfassten Entsendungen eine Weiterbelastung des Entsendungsaufwands im Wege der Einzelverrechnung. Die Verrechnung eines Gewinnaufschlags unterbleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das aufnehmende Unternehmen die Vergütungen an den entsandten Arbeitnehmer unmittelbar auszahlt, oder ein anderes Unternehmen zunächst in Vorlage tritt.

 

Rz. 1899

[Autor/Stand] Kein wirtschaftliches Tragen in den Fällen eines Leistungsaustauschs. Anders gelagert ist die Situation allerdings bei Entsendungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs. In diesem Fall bilden die für den entsandten Arbeitnehmer anfallenden Aufwendungen einen unselbstständigen Bestandteil des vereinbarten Dienst- bzw. Werklohns. Die aufnehmende Konzerngesellschaft kann daher nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA eingestuft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Belastung mit den Werk- bzw. Dienstleistungsentgelten im Rahmen einer Einzelverrechnung oder eines Kostenumlageverfahrens erfolgt. Insoweit steht dem Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers nur dann das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Arbeitnehmereinkünfte zu, falls die Dauer der Entsendung die Frist von 183 Tagen übersteigt.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. hierzu auch Mosbach, Ubg 2008, 675 (677).
[4] Vgl. Bourseaux/Levedag in Schönfeld/Ditz, Art. 15 OECD-MA Rz. 7 ff.
[6] Zur Zählweise nach dem DBA-Frankreich vgl. BFH v. 12.10.2011 – I R 15/11, FR 2012, 738 = BFH/NV 2012, 640.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

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