Rz. 1856

[Autor/Stand] Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendungen. Mit den Verwaltungsgrundsätzen Arbeitnehmerentsendungen v. 9.11.2001[2] ("VWG-Arbeitnehmerentsendung") hat die Finanzverwaltung erstmals in einem eigenständigen BMF-Schreiben zur Behandlung grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen im Rahmen der Einkunftsabgrenzung Stellung genommen. In der Praxis stellen die VWG-Arbeitnehmerentsendung daher regelmäßig den Ausgangspunkt für die Ermittlung einer zutreffenden Behandlung von Entsendungen im Rahmen der Einkunftsabgrenzung dar.

 

Rz. 1857

[Autor/Stand] Zielsetzung der Verwaltungsgrundsätze. Die Zielsetzung der VWG-Arbeitnehmerentsendung besteht in der Aufteilung des Aufwandes einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften anhand des Grundsatzes des Fremdvergleichs.[4] Die Ausführungen der Finanzverwaltung dienen insoweit der Konkretisierung des Grundsatzes der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung. Bis zum Erlass der VWG-Arbeitnehmerentsendung richtete sich die Behandlung von Entsendungen im Rahmen der Einkunftsabgrenzung nach den allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgrundsätze v. 23.2.1983 zur Einkunftsabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und den hierin enthaltenen Vorgaben zur betrieblichen Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) von Aufwendungen.[5] Insoweit enthalten die VWG-Arbeitnehmerentsendung weitergehende Hinweise der Finanzverwaltung zur betrieblichen Veranlassung des Aufwandes einer Entsendung bei der entsendenden oder der aufnehmenden Konzerngesellschaft. Das Schreiben ist allerdings weder mit den OECD-Staaten noch innerhalb der EU abgestimmt. Insoweit ist nicht sichergestellt, dass andere Staaten eine entsprechende Aufteilung der Aufwendungen der Entsendung vornehmen.[6]

 

Rz. 1858

[Autor/Stand] Keine Regelung zur Besteuerung der Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Regelungsbereich der VWG-Arbeitnehmerentsendung ist auf die Aufteilung des Aufwandes der Arbeitnehmerentsendung anhand des Grundsatzes des Fremdvergleichs beschränkt. Keine Aussage treffen die Verwaltungsgrundsätze hingegen zu der Behandlung der von dem entsandten Arbeitnehmer während der Entsendung erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[8] Bei Entsendungen in einen DBA-Staat kann ein Wechsel des für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltenden Besteuerungsregimes erfolgen. So steht nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. b bzw. c OECD-MA dem Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag der Auslandstätigkeit an das Besteuerungsrecht zu, falls die Vergütungen des Arbeitnehmers wirtschaftlich von der Konzerngesellschaft bzw. Betriebsstätte getragen werden, für die der entsandte Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit tätig wird (zu Einzelheiten vgl. Anm. 1897).

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 2.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.; vgl. hierzu auch Nientimp in Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr.ArbN. Rz. 1 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. Borstell in V/B/E, Verrechnungspreise4, Rz. Q 12.
[5] BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[6] Allein im Zusammenhang mit der Ermittlung eines einheitlichen Aufteilungsmaßstabes wird von der Finanzverwaltung die erforderliche Abstimmung mit der ausländischen Finanzverwaltung angesprochen. Vgl. Tz. 3.5 der VWG-Arbeitnehmerentsendung.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[8] Zu Einzelheiten der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer Auslandstätigkeit vgl. BMF v. 12.11.2014 – IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl. I 2014, 1467.

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