Rz. 1859

[Autor/Stand] Grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern zwischen verbundenen Unternehmen. Für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verwaltungsgrundsätze ist zunächst zu beachten, dass die VWG-Arbeitnehmerentsendung nach dem Wortlaut nur auf grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen zur Anwendung gelangen.[2] Dies bedeutet, dass entweder das aufnehmende oder das entsendende Unternehmen im Ausland ansässig sein muss. Nicht zur Anwendung gelangen die VWG-Arbeitnehmerentsendung somit auf den Austausch von Arbeitnehmern zwischen konzernzugehörigen im Inland ansässigen Unternehmen sowie auf den Austausch von Arbeitskräften zwischen fremden Dritten. Dabei dürfte einem Austausch von Arbeitskräften zwischen fremden Dritten regelmäßig eine (gewerbliche) Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegen. Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass der aus dem BMF-Schreiben resultierende Gedanke einer Aufteilung der Aufwendungen nach dem Prinzip der betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 EStG prinzipiell auch im Rahmen des Einsatzes von Arbeitnehmern zwischen inländischen Konzerngesellschaften von Relevanz ist.

 

Rz. 1860

[Autor/Stand] Entsprechende Anwendung der VWG-Arbeitnehmerentsendung im Rahmen der Betriebsstättengewinnermittlung. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind die VWG-Arbeitnehmerentsendung im Rahmen der Einkunftsabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte entsprechend anzuwenden.[4] Diese Anordnung ließ bislang allerdings die zwischen verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten im Rahmen der Einkunftsabgrenzung bestehenden Unterschiede außer Acht. So konnte nach der Rechtslage vor der Umsetzung des AmtshilfeRLUmsG[5] der Grundsatz des Fremdvergleichs, gestützt auf das Veranlassungsprinzip[6] des nationalen Rechts, auf Grund der rechtlichen Unselbstständigkeit der Betriebsstätte im Rahmen der Einkunftsabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Somit konnte die Betriebsstätte für Zwecke der Einkunftsabgrenzung nicht mit einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft gleichgesetzt werden.[7] Damit konnte bspw. auch der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Rahmen der Einkunftsabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte keine Anwendung finden.[8] Um eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des neu gefassten Art. 7 des OECD-MA 2010[9] im innerstaatlichen Recht zu schaffen, sieht der im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG neu gefasste § 1 Abs. 5 vor, Betriebsstätten im Rahmen der Einkunftsabgrenzung fiktiv als selbstständige Unternehmen zu behandeln.[10] Insoweit besteht damit ab dem 1.1.2013 erstmals eine Rechtsgrundlage für die in den VWG-Arbeitnehmerentsendung angeordnete entsprechende Anwendung des Schreibens im Rahmen der Einkunftsabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 6, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[5] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809.
[6] Vgl. hierzu Hruschka/Lüdemann, IStR 2005, 76 (77); Wassermeyer, IStR 2004, 734.
[8] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1087 – Tz. 2.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[9] Vgl. Ditz in Raupach/Pohl/Spatscheck/Weggenmann, Praxis des Internationalen Steuerrechts, 2012, S. 182.
[10] Vgl. Ditz in Schönfeld/Ditz, Art. 7 OECD-MA Rz. 15 ff.

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