Rz. 218

[Autor/Stand] Doppelansässigkeit und Steuerverstrickung. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.F. sah noch – nach (abzulehnender) h.M. unabhängig von einer Einschränkung deutscher Besteuerungsrechte – vor, dass eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst wurde, wenn der Steuerpflichtige nach einem DBA als in dem anderen Vertragsstaat ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 2 OECD-MA galt. In der Neufassung des § 6 findet sich § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.F. nicht mehr wieder, so dass Fälle des abkommensrechtliche Ansässigkeitswechsels nur noch steuerbegründend sind, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Dies eröffnet gewisse Gestaltungsspielräume, um eine Wegzugsbesteuerung trotz Verlagerung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit (insbesondere des Lebensmittelpunkts) zu vermeiden. Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das deutsche Besteuerungsrecht – abweichend von der dem Art. 13 Abs. 5 OECD-MA nachgebildeten Abkommensklausel – aufgrund einer abkommensrechtlichen Sonderklausel (dazu Rz. 118 ff.) erhalten bleibt.

 

Rz. 219

[Autor/Stand] Wertpapierleihe. S. hierzu ausf. Hübner/Berg, ISR 2023, 170 ff. sowie FG Schleswig-Holstein v. 12.9.2019 – 4 K 113/17, EFG 2020, 37.

 

Rz. 220

[Autor/Stand] Wegzug mit einem "Genossenschaftsanteil". In jüngerer Zeit wird zur Vermeidung einer Wegzugsbesteuerung[4] ein dem Wegzug vorgelagerter und steuerneutral unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, Abs. 2 UmwStG möglicher qualifizierter Anteilstausch der potentiell eine Wegzugsbesteuerung auslösenden Anteile in eine Genossenschaft vorgeschlagen.[5] Genossenschaftsrechtlich könnte einem solchen Vorhaben entgegenstehen, dass der nach § 1 Abs. 1 GenG verlangte Förderzweck bei einer rein die Beteiligung haltenden vermögensverwaltenden Genossenschaft möglichweise nicht erfüllt ist[6] und die Genossenschaftsverbände derartigen Strukturen richtigerweise sehr argwöhnisch gegenüberstehen.[7] Überwindet man diese Hindernisse muss der Steuerpflichtige sehen, dass es eine "Einmann-Genossenschaft" nicht gibt, da jede Genossenschaft mindestens drei Mitglieder haben muss (§ 4, § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG). Bringt nur eines der Mitglieder Vermögen (hier Kapitalgesellschaftsanteile) in die Genossenschaft ein, stellt sich im Hinblick auf § 7 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 3 ErbStG die Frage, ob und in welcher Höhe die anderen Mitglieder schenkungsteuerrechtlich relevant bereichert sein könnten. Lässt man diese Vorfragen beiseite, kann die einem Wegzug vorgelagerte Einbringung der Kapitalgesellschaftsanteile in eine Genossenschaft dann taugliche Maßnahme sein, wenn man entweder der hier vertretenen (Minder-)Meinung (Rz. 341) folgt, dass Anteile an einer Genossenschaft i.S.v. § 17 Abs. 7 EStG von § 6 generell nicht erfasst sind, oder man andernfalls darauf vertraut, dass sich der gemeine Wert der Genossenschaftsanteile in dem (geringfügigen) Betrag des eingezahlten Geschäftsguthabens erschöpft.[8] Hintergrund ist, dass Genossenschaftsanteile bewertungsrechtlich – jedenfalls bei Abstellen auf den Gesetzeswortlaut – keine "Anteile an einer Kapitalgesellschaft" i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind, sich die Bewertung daher nach § 12 Abs. 1 BewG richtet, also die Genossenschaftsanteile als Kapitalforderung (grundsätzlich) mit deren Nennwert anzusetzen sind, wenn nicht (ausnahmsweise) besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.[9] Dies entspricht auch den bisherigen Verlautbarungen der Finanzverwaltung.[10] Sollbruchstelle ist – jenseits des § 42 AO – daher, unter welchen "besonderen Umständen" i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG die Kapitalforderung mit einem höheren Wert anzusetzen ist. Insoweit besteht das erhebliche Risiko, dass die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit die Besonderheiten eine solchen "Holding"-Genossenschaft gegenüber den traditionellen Genossenschaften als "besondere Umstände" qualifiziert, die eine Bewertung des Genossenschaftsanteils unter Berücksichtigung des gemeinen Werts der eigebrachten Unternehmensbeteiligungen nach sich zieht.[11] Die einem Wegzug vorgeschaltet "Umwandlung" eines Kapitalgesellschaftsanteils in einen Genossenschaftsanteil ist daher allenfalls dann zu erwägen, wenn der fest entschlossene Wegzugswillige andernfalls die Wegzugsteuer in Kauf nehmen würde, er den Wegzug mit einem Genossenschaftsanteil also lediglich als "Chance" begreift.

 

Rz. 221

[Autor/Stand] Vermeidung passiver Entstrickung. S. zur Problematik der passiven Entstrickung Rz. 476 ff. sowie die Überlegungen zu deren Vermeidung dort und bei Bron, IStR 2012, 904 ff.

 

Rz. 222– 225

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023
[4] Im Vordergrund der Überlegungen zum "Einsatz" einer Genossenschaft stehen aber in der Regel erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Motive.
[5] Vgl. auch Schneider/Gstöhl-Wachter, UVR 2022, 89 (95).
[6] Vgl. Beuthien in Beuthien, Gen...

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