Rz. 1254

[Autor/Stand] Negativabgrenzung gem. § 1 Abs. 7 Satz 1 FVerlV. In Ergänzung zur allgemeinen Definition der Funktionsverlagerung in § 1 Abs. 2 FVerlV (Anm. 1220) grenzt § 1 Abs. 7 FVerlV den Begriff der Funktionsverlagerung negativ ab. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV liegt eine Funktionsverlagerung nicht vor, wenn ausschließlich Wirtschaftsgüter veräußert oder zur Nutzung überlassen oder wenn nur Dienstleistungen erbracht werden. Dies soll allerdings nur für solche Fälle gelten, in denen die Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen nicht Teil einer Funktionsverlagerung sind.[2] Die entscheidende Frage, in welchen Fällen ausschließlich Wirtschaftsgüter übergehen bzw. nur Dienstleistungen erbracht werden und in welchen Fällen eine Funktionsverlagerung tatsächlich vorliegt, lässt die FVerlV indessen offen. Der Hinweis in der Begr. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV, dass durch die Ausnahmeregelung "eine zu weitgehende Erfassung von Geschäftsvorfällen als Funktionsverlagerungen" vermieden werden soll, lässt allerdings den Rückschluss zu, dass nur dann von einer Funktionsverlagerung auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 FVerlV erfüllt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass eine Funktion eindeutig sowohl beim verlagernden als auch beim aufnehmenden Unternehmen identifiziert und dergestalt abgegrenzt werden kann, dass dieser Funktion entsprechende Wirtschaftsgüter, sonstige Vorteile und Dienstleistungen zugeordnet werden können (Anm. 1209 und 1213).[3] Dies ergibt sich allerdings auch bereits aus § 1 Abs. 2 FVerlV, so dass § 1 Abs. 7 Satz 1 FVerlV lediglich klarstellender Natur ist.

 

Rz. 1255

[Autor/Stand] Regelungen der VWG-Funktionsverlagerung. Auch in den VWG-Funktionsverlagerung wird die Frage der Abgrenzung einer ausschließlichen Übertragung bzw. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern bzw. einer reinen Dienstleistungserbringung einerseits und einer Funktionsverlagerung andererseits nicht beantwortet. Es wird lediglich klargestellt, dass solche Geschäftsvorfälle Teil einer Funktionsverlagerung sein können und folglich als Teil des Transferpakets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzurechnen sind.[5] Dies gelte – so die Finanzverwaltung – bspw. für Dienstleistungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Funktionsverlagerung erbracht werden (ein rein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus[6]).[7] Der Verweis in Rz. 51 der VWG-Funktionsverlagerung deutet im Übrigen darauf hin, dass die Finanzverwaltung vornehmlich solche (einzelnen) Geschäftsvorfälle im Rahmen einer sukzessiven Funktionsverlagerung erfassen will, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums zusammenzufassen sind.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[3] Vgl. auch Schreiber in Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, FVerl Rz. 48.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 51 f., vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[6] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Tz. 53, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[7] Vgl. das Beispiel in BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 52, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff., wonach durch Mitarbeiter des verlagernden Unternehmens erbrachte Dienstleistungen auch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Funktionsverlagerung stehen können.

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