Rz. 154

[Autor/Stand] Einführung der Antragsfrist durch das StÄndG 2001. Die Antragsfrist wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[2] mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt (§ 52 Abs. 59a EStG). Davor sah § 50d Abs. 1 keine eigenständigen Antragsfristen vor. Demzufolge galten insoweit die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.[3]

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Frühere Regelung. Dementsprechend betrug die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie begann regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden war (§ 170 Abs. 1 AO). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kapitalertragsteuer mit dem Zufluss des Kapitalertrags entsteht (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kann jedoch u.a. in denjenigen Fällen, in denen eine Steueranmeldung abzugeben ist, der Anlauf der Festsetzungsfrist durch die Nichtabgabe der Anmeldung gehemmt werden. Die Frist beginnt dann – vorbehaltlich eines späteren Fristanlaufs gem. § 170 Abs. 1 AO – erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung der Steuer. Es war jedoch umstritten, ob sich diese Anlaufhemmung auf das Steuerschuldverhältnis zum Vergütungsgläubigers auswirkt, wenn der Vergütungsschuldner es unterlassen hat, die Steuer beim Finanzamt anzumelden.[5]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] BGBI. I 2001, 3794.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[5] Vgl. hierzu Hahn-Joecks in K/S/M, § 50d EStG Rz. A 68.

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