Rz. 165

[Autor/Stand] Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei Versäumung der Frist des § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10 kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden.[2] Die Anwendung des § 110 AO ist bei Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeschlossen.

 

Rz. 166

[Autor/Stand] Zusammenfallen von Ablauf der Antragsfrist und Ablauf der Festsetzungsfrist. Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.[4]

 

Rz. 167

[Autor/Stand] Keine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nicht bereits durch die bloße Möglichkeit gehemmt, dass der Steuerpflichtige innerhalb der in § 110 Abs. 2 und 3 AO festgelegten Fristen einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen könnte. Vielmehr läuft die Festsetzungsfrist unabhängig davon (durch bloßen Zeitablauf) ab, ob der Antrag infolge eines schuldhaften Verhaltens des Steuerpflichtigen oder ohne dessen Verschulden nicht fristgerecht bei der Finanzbehörde eingegangen ist.[6]

 

Rz. 168

[Autor/Stand] Charakter der Frist i.S.d. § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10. Die Frist nach § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10 stellt eine Antragsfrist und zugleich auch eine spezielle Festsetzungsfrist dar.[8] Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Ablauf der Frist des § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10 gestellt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

 

Rz. 169

[Autor/Stand] Unerheblichkeit des Kenntnisstandes des Vergütungsgläubigers. Es ist rechtlich unerheblich, ob der Vergütungsgläubiger innerhalb der Frist des § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10 Kenntnis von der Abführung der Kapitalertragsteuer und folglich von seinem Erstattungsanspruch hatte. Es entspricht dem Wesen von Verjährungsfristen, formellen Rechtsfrieden herzustellen, und zwar unabhängig von den Gründen, die der Herstellung materieller Gerechtigkeit entgegenstehen mögen.[10]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[8] Vgl. FG Köln v. 6.5.2015 – 2 K 3712/10, EFG 2015, 2088; Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 11b.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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