Rz. 152

[Autor/Stand] Grundsätzlich: vierjährige Antragsfrist ab Vergütungsbezug. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 9 setzt die die Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 1 u.a. voraus, dass der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind, gestellt wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 10, vormals: Satz 8 a.F., s. hierzu Anm. 172 ff.).

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Ausnahmsweise 6monatige Antragsfrist ab Entrichtung der Steuer. Wird z.B. die Kapitalertragsteuer oder der Steuerabzugsbetrag erst nachträglich beim Vergütungsschuldner durch Haftungsbescheid erhoben, so verfügt der Vergütungsgläubiger über eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer, um die Steuererstattung zu beantragen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen seine Rechte auch dann geltend machen kann, wenn der Steuerabzug vom Vergütungsschuldner zunächst unterlassen wurde und erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachgeholt wird.[3] Ein insoweit in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel hierfür sind verdeckte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 11b; Hahn/Joecks in K/S/M, § 50d EStG Rz. B 40.

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