„ [3] Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.”

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Wirkungsweise der Norm. Abs. 1 Satz 3 statuiert eine Freigrenze. Betragen die Einkünfte 16.500 Euro oder weniger, findet § 2 für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt keine Anwendung. Wird die Schwelle auch nur um einen Euro überschritten (d.h. ab einem Betrag i.H.v. 16.501 Euro) unterliegt der volle Betrag, und nicht nur der die Schwelle überschreitende Teilbetrag, der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (Fallbeileffekt). Der Zweck der Freigrenze liegt darin, die im Einzelfall reichlich komplizierte Prüfung der Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht bei "Bagatellfällen" zu vermeiden.[2] Eine betragsmäßige Anpassung der seit Inkrafttreten des AStG unveränderten Schwelle ist daher überfällig.[3]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Anwendung bei Ehegatten. Da beschränkt steuerpflichtige Ehegatten einzeln veranlagt werden, kann sich die Freigrenze für sie im Ergebnis auf 33.000 Euro verdoppeln. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Ehegatten eigene erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben, so dass es zur Veranlagung beider Personen kommt. Nicht möglich ist es, die von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Umfang der zu betrachtenden Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte, etwa im Jahr des Wegzugs, bleiben bei der Anwendung der Freigrenze unberücksichtigt; es findet dann auch keine zeit- oder betragsanteilige Kürzung der Freigrenze statt.[6] Umgekehrt sind Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft i.S. von § 5 einzubeziehen (§ 2 Abs. 4, vgl. Rz. 301 ff.). Im Übrigen wirkt sich an dieser Stelle der über lange Zeit bestehende Meinungsstreit über die Auslegung der Passage in Satz 1 "über die beschränkte Steuerpflicht hinaus" (vgl. Rz. 78 ff.) aus. Wer, wie die frühere Kommentierung durch Wassermeyer, „ doppelt qualifizierte ” Einkünfte (d.h. solche, die sowohl gem. § 49 Abs. 1 EStG als inländische als auch gem. § 34d EStG als ausländische Einkünfte gelten) aus dem Anwendungsbereich des § 2 ausschließt, der darf diese auch nicht unter die "hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte" fassen. Die h.M., der sich diese Kommentierung anschließt, subsumiert demgegenüber diese Einkünfte unter § 2, so dass auch diese doppelt qualifizierten Einkünfte bei der Bestimmung der Freigrenze zu berücksichtigen sind.[7]

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Qualifikation der Einkünfte. Was als Einkünfte gilt, bestimmt sich nach deutschem Steuerrecht, also nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 50 EStG (vgl. Rz. 85 ff.).[9] Nach dem Sinn und Zweck der Freigrenze sind steuerfreie Einkünfte nicht zu berücksichtigen.[10] Mithin muss ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG[11] ebenso Berücksichtigung finden wie der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und der Abzugsbetrag nach § 13 Abs. 3 EStG.[12] Der Zweck der Freigrenze, in Bagatellfällen die Veranlagung zu vereinfachen (vgl. Rz. 151), wird nur sehr unvollkommen verwirklicht, wenn diese Bagatellgrenze durch Einkunftsteile überschritten würde, die im Ergebnis doch nicht zu versteuern sind. Im Übrigen knüpft der klare Wortsinn des Gesetzes an "steuerpflichtige Einkünfte" an, wozu die genannten steuerfreien Einkunftsteile eben nicht gehören. Hiervon ausgenommen, daher bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abzuziehen, sind der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), da diese nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG beschränkt Stpfl. nicht gewährt werden.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Verlustausgleich und -abzug. Bei der Ermittlung der Einkünfte im Zuge der Feststellung, ob die Freigrenze überschritten ist oder nicht, ist ein innerperiodischer Ausgleich zwischen positiven und negativen nicht-ausländischen Einkünften zulässig[14], nicht aber ein interperiodischer Verlustabzug (§ 10d EStG).[15] Dies wäre zwar sachlich geboten[16], lässt aber der Wortsinn der Vorschrift nicht zu, der nur die Einkünfte, nicht aber das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) in Bezug nimmt.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Auswirkung von Quellensteuern. Ob Einkunftsteile einem Steuerabzug an der Quelle unterlagen oder nicht, ist für die Ermittlung der Freigrenze nach wohl h.M. unerheblich.[18] Aufgrund der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs (Abs. 5 Satz 2) sollte man allerdings die Regelung teleologisch dahingehend reduzieren, lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei der Bestimmung, ob die Freigrenze überschritten ist oder nicht, außer Betracht zu lassen. Denn die Vereinfachungsfunktion der Freigrenze wird verfehlt, wenn die Veranlagung nur aufgrund von Einkunftsteilen durchzuführen ist, die selbst jedoch einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen. Kommt es allerdings dennoch zu einer Veranlagung, z.B. aufgrund eines Antrags des Stpfl. (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG), sind die Zusatzeinkünfte nach § 2 e...

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