Rz. 522

[Autor/Stand] Durch den Erlass werden bestimmte gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unbeschränkt Stpfl. begünstigt, die buchmäßig getrennt von den inländischen und anderen ausländischen Einkünften durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind. Die Einkünfte müssen entweder

  • aus aktiver Tätigkeit einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte[2] oder
  • aus einer im inländischen gewerblichen Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer ausländischen aktiv tätigen Mitunternehmerschaft oder
  • als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die einer ausländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind, durch technische Beratung, Planung und Überwachung bei der Anlagenerrichtung erzielt werden.
 

Rz. 523

[Autor/Stand] Entsprechend der früheren Rechtslage sind im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen an ausländischen Mitunternehmerschaften nicht begünstigt; sie werden für volkswirtschaftlich nicht genügend nützlich gehalten.[4] Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (s. Anm. 516) sind Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft, die im Betriebsvermögen eines Selbstständigen gehalten wird, nicht mehr begünstigt. Da offensichtlich keine Sachgründe für diese Benachteiligung der selbständig tätigen Berater mit Beteiligungen an ausländischen Sozietäten vorliegen, kann den Betroffenen empfohlen werden, ggf. die Pauschalierung als Einzelmaßnahme außerhalb des Erlasses zu beantragen.

 

Rz. 524

[Autor/Stand] Wie früher sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer Betriebsstätte oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft von der Begünstigung ausgeschlossen.

 

Rz. 525

[Autor/Stand] Bei den ausländischen gewerblichen Betriebsstätten und Mitunternehmerschaften müssen die Einkünfte ab VZ 1980 aus aktiver Tätigkeit stammen. Eine aktive Tätigkeit liegt vor, wenn die ausländische Einheit ihre Einkünfte zumindest zu 90 % aus der Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, der Gewinnung von Bodenschätzen oder der Bewirkung gewerblicher Leistungen erzielt. Die Tätigkeit darf nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Fremdenverkehrsanlagen oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Verfahren, Erfahrungen oder Kenntnissen bestehen. Wegen der Voraussetzung aktiver Einkünfte scheidet die Pauschalierung bei der Hinzurechnungsbesteuerung, die passive Einkünfte fordert, regelmäßig aus.[7]

 

Rz. 526

[Autor/Stand] Diese Voraussetzungen, die – mit Ausnahme der unterlassenen Regelung für Handelsschiffe – § 2 a Abs. 2 EStG entsprechen, gehen weit über die Beschränkungen der früheren Regelung hinaus (vgl. Anm. 515). So war früher die Bewirkung von Leistungen im Ausland begünstigt, während nach der Neuregelung Vermietungen, Lizenz- und Know-how-Vergaben nicht mehr begünstigt sind.

Die für die frühere Regelung einschränkende Ansicht von Krabbe[9], dass nach § 5 AIG nicht begünstigte Tätigkeiten auch keine Leistungen i.S. der früheren Erlassregelungen darstellten, überzeugt schon deshalb nicht, weil bei Einführen der Erlasse weder § 5 AIG noch die Aktivitätsklauseln der §§ 1, 3 und 4 AIG normiert waren. Ferner ist durch die Neuregelung jede Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr von der Begünstigung ebenso ausgeschlossen wie die Lieferung von Waffen. Im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Fremdenverkehrs für manche Länder, die daraus im Wesentlichen ihren Devisenbedarf decken und in die Lage kommen, importieren zu können, überzeugt diese Einschränkung nicht.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[4] Vgl. Krabbe, RIW 1985, 51 (52).
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[9] Krabbe, RIW 1985, 51 (52) m. unzutreffendem Verweis auf Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen2, S. 383.

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