Rz. 514

[Autor/Stand] Nach den Pauschalierungserlassen waren die FÄ gehalten, mögliche Pauschalierungsfälle den Landesfinanzministern zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Voraussetzung für die Pauschalierung war,

  • dass mit dem betreffenden Staat kein DBA anwendbar war,
  • dass der Stpfl. unbeschränkt steuerpflichtig war und
  • dass einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnende, näher bezeichnete gewerbliche Einkünfte vorlagen bzw. eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, die bestimmte gewerbliche Einkünfte erzielte, in einem inländischen Betriebsvermögen gehalten wurde.
 

Rz. 515

[Autor/Stand] Die ausländischen Einkünfte der Betriebsstätte oder Personengesellschaft mussten ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung von Waren im Ausland, der Bewirkung von Leistungen im Ausland oder der Einfuhr von Waren in die Bundesrepublik herrühren. Veräußerungsgewinne bei Verkauf der Betriebsstätte oder Beteiligung wurden nicht begünstigt. Im Fall der ausländischen Betriebsstätte musste zudem eine Abgrenzung der Betriebsstätte vom Stammhaus, insbes. in der Buchführung, sichergestellt sein.

 

Rz. 516

[Autor/Stand] Durch Erlass des FinMin. Nordrhein-Westfalen v. 7.3.1980[4] konnten ab VZ 1980 auch allgemein pauschale Steuern auf ausländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgesetzt werden, wenn die Tätigkeiten

  • in einer festen Einrichtung im ausländischen (Nicht-DBA-)Staat ausgeübt wurden und
  • im Zusammenhang mit der technischen Beratung, Planung oder Überwachung bei Anlagenerrichtung standen.

Unter diesen Voraussetzungen war auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, die im inländischen Betriebsvermögen des Selbständigen gehalten wurde, begünstigt.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[4] FinMin. NRW v. 7.3.1980 – S 2293 - B - 261 a VB 5, StEK EStG § 34 c Nr. 107.

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